Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 14. November 2019(1)
Rechtssache C‑616/18
Cofidis SA
gegen
YU,
ZT
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance Épinal [Amtsgericht Épinal, France])
Rechtssache C‑679/18
OPR-Finance s.r.o.
gegen
GK
(Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Ostravě [Bezirksgericht Ostrau, Tschechische Republik])
„Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48 – Verbraucherkreditverträge – Vorvertragliche Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durch den Kreditgeber – Informationspflichten des Kreditgebers bei Vertragsschluss – Sanktionen bei fehlender Einhaltung – Anwendung von Amts wegen – Innerstaatliche Rechtsvorschrift, die es den nationalen Gerichten nach Ablauf einer Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist verwehrt, von Amts wegen oder auf eine Einrede des Verbrauchers etwaige Pflichtverletzungen festzustellen und zu sanktionieren“
I. Einleitung
1. Den Rechtssachen Cofidis (C‑616/18) und OPR-Finance (C‑679/18) liegen ein französisches und ein tschechisches Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, die jeweils die Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie(2) betreffen. Im Kern geht es um die Fragen, inwieweit nationale Ausschluss- und Verjährungsfristen einer Prüfung von Verstößen gegen die Art. 8 und 10 der Verbraucherkreditrichtlinie durch ein nationales Gericht von Amts wegen entgegenstehen und inwieweit Gerichte festgestellte Verstöße von Amts wegen sanktionieren müssen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
2. Art. 8 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie lautet wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“
3. Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zählt die Angaben auf, die zwingend „in klarer, prägnanter Form“ im Kreditvertrag anzugeben sind, darunter insbesondere der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag (Buchst. g) sowie Informationen über bestimmte Rechte des Verbrauchers.
4. Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen [festzulegen] und … die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen [zu treffen]. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“
B. Innerstaatliches Recht
1. Französisches Recht (Rechtssache Cofidis)
5. Frankreich hat die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie durch Änderung der Vorschriften des Verbrauchergesetzbuchs aufgrund der Loi n° 2010-737 du 1er juillet 2010 portant réforme du crédit à la consommation (Gesetz Nr. 2010-737 vom 1. Juli 2010 über die Reform des Verbraucherkredits)(3) in französisches Recht umgesetzt.
6. Die für die Entscheidung im dem Vorlageverfahren relevanten Rechtsvorschriften des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung sind zum einen Art. L. 311-9(4), der vorsieht, dass der Kreditgeber vor dem Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers anhand einer ausreichenden Zahl von Informationen, einschließlich der vom Kreditnehmer auf Ersuchen des Kreditgebers gelieferten Informationen, überprüft. Zum anderen ermächtigt Art. L. 311-18 Abs. 2(5), die Angaben, die zwingend im Vertrag anzugeben sind, durch Verordnung festzulegen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde das Décret n° 2011-136 du 1er février 2011 (Verordnung Nr. 2011-136 vom 1. Februar 2011) erlassen, das wiederum in Art. R. 311-5 des Verbrauchergesetzbuchs(6) kodifiziert wurde. Dessen Abs. I sieht vor: „Der Kreditvertrag nach Art. L. 311-18 ist in einer Schriftgröße von nicht weniger als 8 pt abzufassen. Er enthält in klarer und lesbarer Form“ eine Reihe wesentlicher Angaben.
7. Art. L. 311-48 des Verbrauchergesetzbuchs regelt die Rechtsfolgen, die bei fehlender Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditgebers zur Anwendung kommen. Die Verletzung der Informationspflicht nach Art. L. 311-18 wird nach Art. L. 311-48 Abs. 1 durch die Verwirkung des Zinsanspruchs sanktioniert. Diese Sanktion findet nach Art. L. 311-48 Abs. 2 ebenfalls im Fall einer Verletzung der Pflicht zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit nach Art. L. 311-9 Anwendung, wobei das Gericht in diesem Fall die Sanktion auf einen Teil des Zinsanspruchs beschränken kann.
8. Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Verbrauchergesetzbuchs über Verbraucherkredite unterliegen unterschiedlichen Ausschluss- und Verjährungsfristen. Zahlungsklagen infolge eines Zahlungsverzugs sind nach Art. L. 311-52 des Verbrauchergesetzbuchs innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem die Streitigkeit auslösenden Ereignis zu erheben. Für Klagen des Verbrauchers gilt Art. L. 110-4 Abs. 1 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch), nach der Pflichten, die im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten oder zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten entstanden sind, nach fünf Jahren verjähren, sofern sie keinen speziellen kürzeren Verjährungsfristen unterliegen. Art. 2224 des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt außerdem allgemein, dass persönliche oder dingliche Ansprüche nach fünf Jahren verjähren, ab dem Tag, an dem der Inhaber eines Anspruchs die Tatsachen kannte oder hätte kennen müssen, die ihm seine Ausübung ermöglichen.
2. Recht der Tschechischen Republik (Rechtssache OPR-Finance)
9. Die Tschechische Republik hat die Verbraucherkreditrichtlinie durch den Zákon č. 257/2016 Sb., o spotřebitelském úvěru (Gesetz Nr. 257/2016 über Verbraucherkreditverträge, im Folgenden: Gesetz über Verbraucherkreditverträge) mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in tschechisches Recht umgesetzt.
10. § 86 des Gesetzes über Verbraucherkreditverträge regelt die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wie folgt:
„(1) Vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags bzw. vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags bewertet der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand erforderlicher, verlässlicher, ausreichender und angemessener Informationen, die er vom Verbraucher einholt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer Datenbank, die eine Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ermöglicht, oder auch aus anderen Quellen einzuholen. Der Kreditgeber gewährt den Verbraucherkredit nur dann, wenn die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers keine begründeten Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, den Verbraucherkredit zurückzuzahlen. …“
11. Als Folge der Verletzung der Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit regelt § 87 des Gesetzes über Verbraucherkreditverträge:
„(1) Gewährt der Kreditgeber einem Verbraucher einen Verbraucherkredit unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 2, ist der Vertrag nichtig. Der Verbraucher kann die Nichtigkeit innerhalb einer dreijährigen Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend machen. Der Verbraucher ist verpflichtet, den gewährten Betrag des Verbraucherkredits in einem ihm zumutbaren Zeitraum zurückzuzahlen.“
12. § 586 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch) regelt allgemein die sogenannte relative Nichtigkeit, wie sie u. a. § 87 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite vorsieht, wie folgt:
„(1) Ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts zum Schutz der Interessen einer bestimmten Person festgelegt, so kann nur diese Person die Nichtigkeit geltend machen.
(2) Wird die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht von der berechtigten Person geltend gemacht, so ist das Rechtsgeschäft als gültig anzusehen.“
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Cofidis
A. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
13. Cofidis, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, schloss mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens als Verbraucher am 5. Mai 2013 einen Umschuldungsvertrag über einen Betrag von 20 600 Euro(7). Am 20. Dezember 2017 erklärte Cofidis die Auflösung des Vertrags und forderte die Beklagten am 29. März 2018 auf, die ausstehenden Raten zu zahlen.
14. Mit der am 9. Mai 2018 zugestellten Klage begehrt Cofidis die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung zu verurteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 ging der Vorsitzende von Amts wegen sowohl auf einen etwaigen Verstoß gegen die Pflicht, ein Vertragsangebot mit klaren und lesbaren Angaben zu unterbreiten, als auch auf einen etwaigen Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer sowie die damit verbundenen Sanktionen (Nichtigkeit, gänzliche oder teilweise Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen) ein und forderte die Parteien auf, sich dazu zu äußern. Cofidis hielt dem entgegen, dass die von Amts wegen einbezogenen Verteidigungsmittel verjährt seien, da sie vom Gericht erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss angeführt worden seien.
B. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
15. Mit Beschluss vom 20. September 2018, eingegangen am 1. Oktober 2018, hat das Tribunal d’instance Épinal (Amtsgericht Épinal, Frankreich) dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht der den Verbrauchern durch die Verbraucherkreditrichtlinie gewährleistete Schutz einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die es dem innerstaatlichen Gericht verwehrt, bei einer von einem Unternehmer gegen einen Verbraucher auf der Grundlage eines zwischen ihnen abgeschlossenen Kreditvertrags erhobenen Klage nach Ablauf einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, von Amts wegen oder auf eine vom Verbraucher erhobene Einrede hin einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in Art. 8 der Richtlinie, gegen die Bestimmungen über die in klarer und prägnanter Form in die Kreditverträge aufzunehmenden Angaben in den Art. 10 ff. der Richtlinie sowie, allgemeiner, gegen alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher festzustellen und zu ahnden?
16. Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof haben Cofidis als Klägerin im Ausgangsverfahren, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Dieselben Beteiligten waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019 vertreten.
IV. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache OPR-Finance
A. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
17. OPR-Finance, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gewährte der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Verbraucherin am 21. April 2017 einen revolvierenden Kredit über einen Gesamtbetrag von 4 900 tschechischen Kronen (CZK)(8). Nachdem die Verbraucherin fällige Kreditraten nicht zurückzahlte, begehrte OPR Finance mit einer am 7. Juni 2018 bei Gericht eingegangenen Klage Zahlung eines Betrags von 7 839 CZK(9) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 1. Oktober 2017.
18. Im Zuge des Verfahrens wurde von OPR Finance weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit der Beklagten bewertet hat. Die Beklagte wiederum machte die Nichtigkeit des Kreditvertrags wegen fehlender Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit seitens der Klägerin nicht geltend.
B. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018, eingegangen am 5. November 2018, hat das Okresní soud v Ostravě (Bezirksgericht Ostrau, Tschechische Republik) dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die Nichtigkeit des Kreditvertrags verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, als Sanktion für den Fall festlegt, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wobei diese Sanktion (Nichtigkeit des Kreditvertrags) jedoch nur dann eintritt, wenn sich der Verbraucher innerhalb einer dreijährigen Ausschlussfrist darauf beruft (d. h., die Nichtigkeit des Kreditvertrags geltend macht)?
2) Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage bejaht:
Hat das nationale Gericht nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie die Sanktion, die im nationalen Recht für den Fall festgelegt ist, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, nicht nachkommt, von Amts wegen anzuwenden (d. h. auch dann, wenn sich der Verbraucher nicht aktiv darauf beruft)?
20. Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof haben die Tschechische Republik, die Republik Portugal und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Dieselben Beteiligten waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2019 vertreten.
V. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache Cofidis
21. Die französische Regierung macht die Unzulässigkeit der Vorlage in der Rechtssache Cofidis geltend. Ihrer Ansicht nach handele es sich um eine hypothetische Rechtsfrage, da die zitierten Verjährungsvorschriften des französischen Rechts im Ausgangsrechtsstreit überhaupt nicht anwendbar seien.
22. Diesem Einwand ist meines Erachtens nicht zu folgen.
23. Dazu ist anzumerken, dass – wie auch die französische Regierung selbst ausführt – nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für Vorabentscheidungsersuchen, welche die Auslegung des Unionsrechts betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt.(10) Zwar kann es der Gerichtshof ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu entscheiden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.(11) Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie nämlich die französische Regierung selbst ausführt, wird die Anwendbarkeit der französischen Verjährungsregelung aus Art. L. 110-4 des Handelsgesetzbuchs und Art. 2224 Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch) in Fallkonstellationen wie denen des Ausgangsverfahrens von nationalen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des vorlegenden Gerichts zu den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts zugrunde zu legen und grundsätzlich von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auszugehen.
24. Soweit sich die Vorlagefrage allerdings auf die Konstellation bezieht, dass die Sanktionierung von Pflichtverletzungen auf eine vom Verbraucher erhobene Einrede erfolgt, so ist anzumerken, dass eine solche im Ausgangsverfahren nicht erhoben wurde. Damit ist dieser Aspekt der Frage für den konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und folglich hypothetischer Natur.
25. Außerdem ist meines Erachtens der Einwand von Cofidis berechtigt, die Vorlage sei insoweit unzulässig, wie sie um eine Entscheidung darüber ersucht, ob eine Befugnis der nationalen Gerichte besteht, allgemein Verstöße gegen alle in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher von Amts wegen festzustellen und zu ahnden. Denn aus der Vorlage wird nicht deutlich, welche weiteren Bestimmungen das nationale Gericht im Ausgangsrechtsstreit konkret von Amts wegen anwenden möchte. Deshalb verfügt der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieses Aspekts der Frage erforderlich sind.
26. An der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache Cofidis bestehen damit keine Zweifel, soweit es darauf abzielt, die Befugnis des nationalen Richters zu klären, ungeachtet einer entgegenstehenden nationalen Verjährungsregelung, Verletzungen der Pflichten des Kreditgebers aus Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren.
VI. Inhaltliche Würdigung der Vorlagefragen
27. In der Rechtssache Cofidis fragt das französische Gericht, ob es einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie – konkret die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art. 8 sowie die Vorgabe, die in Art. 10 aufgeführten Angaben in klarer und prägnanter Form in den Vertrag aufzunehmen – von Amts wegen festzustellen und zu ahnden hat, obwohl eine nationale Verjährungsregelung dem entgegensteht.
28. In der Rechtssache OPR-Finance möchte das tschechische Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen im Wesentlichen wissen, ob die Verbraucherkreditrichtlinie es gebietet, das Versäumnis der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers von Amts wegen zu sanktionieren, selbst wenn die nationale Sanktionsregelung dem Verbraucher die Geltendmachung der Pflichtverletzung vorbehält (zweite Vorlagefrage) und darüber hinaus eine dreijährige Ausschlussfrist zu diesem Zweck vorsieht (erste Vorlagefrage).
29. Beide Rechtssachen werfen damit die Frage auf, inwiefern die fehlende Einhaltung von Pflichten des Kreditgebers aus der Verbraucherkreditrichtlinie von einem nationalen Gericht ungeachtet nationaler Regelungen über Ausschluss- oder Verjährungsfristen von Amts wegen festzustellen und gegebenenfalls zu ahnden ist. Somit erscheint eine gemeinsame Behandlung beider Rechtssachen zweckmäßig.
30. Ich werde zunächst darlegen, dass die innerstaatlichen Gerichte diese Verstöße von Amts wegen prüfen müssen, dann die Wirkung der jeweiligen Fristen untersuchen und schließlich die Sanktionierung von Verstößen erörtern.
A. Zur Pflicht nationaler Gerichte, die Einhaltung von Pflichten des Kreditgebers aus der Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zu prüfen (2. Vorlagefrage in der Rechtssache OPR-Finance)
31. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit verschiedener unionsrechtlicher Verbraucherschutzinstrumente, dass der nationale Richter deren Einhaltung von Amts wegen überprüfen kann bzw. muss.(12) Vor diesem Hintergrund ist zunächst aufzuzeigen, dass die Gründe für die Annahme einer solchen Prüfungspflicht (vgl. dazu unter 1.) auch für die hier einschlägigen Pflichten aus der Verbraucherkreditrichtlinie gelten (vgl. dazu unter 2.).
1. Die Begründung der amtswegigen Prüfung im Verbraucherschutz
32. Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung zur Klauselrichtlinie(13), die zunächst von der Befugnis(14) und mittlerweile von der Pflicht(15) nationaler Gerichte spricht, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen, soweit sie über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen.
33. Auch hat der Gerichtshof für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge entschieden, dass ein nationales Gericht von Amts wegen einen Verstoß gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG(16) aufgreifen kann.(17)
34. Darüber hinaus hat diese Doktrin durch die Rechtssache Faber Eingang in das Verbrauchsgüterkaufrecht gefunden. Dort nahm der Gerichtshof eine Pflicht der nationalen Gerichte an, die Verbrauchereigenschaft im Geltungsbereich der Richtlinie 1999/44/EG(18) von Amts wegen zu prüfen.(19)
35. Im Verbraucherkreditrecht hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Rampion und Godard(20) die Befugnis des nationalen Richters anerkannt, die Einhaltung des durch Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG(21) gewährten Schutzes im Rahmen von verbundenen Kreditverträgen von Amts wegen zu überprüfen. In der Rechtssache Radlinger und Radlingerová betreffend u. a. die in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie niedergelegte Informationspflicht stellte der Gerichtshof klar, dass der nationale Richter die Einhaltung dieser Informationspflicht von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren hat.(22)
36. Die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen, wird in ständiger Rechtsprechung als notwendige Maßnahme zur Erreichung des von den jeweiligen Richtlinien angestrebten Verbraucherschutzes bezeichnet.(23) Dies beruht auf der Annahme, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt.(24) So besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft.(25) Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, von Amts wegen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu prüfen, greift demzufolge ein, um eine zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem bestehende Ungleichheit durch ein von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen des nationalen Gerichts auszugleichen.(26)
37. Die Annahme einer derartigen Verpflichtung des nationalen Gerichts setzt jedoch eine eingehende Analyse der systematischen Stellung und der Zielsetzung der Vorschrift voraus, deren Einhaltung von Amts wegen überprüft werden soll. Entgegen der von der Kommission geäußerten Ansicht reicht es dafür nicht aus, pauschal auf Gründe der „Kohärenz“ im Bereich des Verbraucherschutzes zu verweisen.(27)
38. Dementsprechend stellte der Gerichtshof zuletzt auch klar, dass sich nicht jede aus Richtlinien folgende Verpflichtung betreffend die Rechtsstellung der Verbraucher dazu eignet, von Amts wegen überprüft zu werden. In der Rechtssache Bankia(28) hat der Gerichtshof die fehlende Übertragung der Grundsätze zur Prüfungspflicht auf den Bereich der unlauteren Geschäftspraktiken etwa durch einen konzeptionellen Unterschied zwischen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken(29) und der Klauselrichtlinie begründet. Die Klauselrichtlinie verbietet die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und ordnet zugleich auch die Rechtsfolge einer solchen Verwendung – nämlich die Aberkennung ihres bindenden Charakters – an. Dagegen verbietet die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwar bestimmte Praktiken, überlässt die Ausgestaltung der insoweit erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen jedoch den Mitgliedstaaten.
39. Auch in der Rechtssache Salvoni(30) lehnte der Gerichtshof eine Übertragung der Rechtsprechung zur Prüfungspflicht von missbräuchlichen Klauseln auf die Überprüfung der Einhaltung der Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nach der Brüssel-Ia-Verordnung(31) unter Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungsgegenstände beider Instrumente ab.
40. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gerichtshof bereits angenommene Pflicht des nationalen Richters, die Einhaltung der dem Kreditgeber obliegenden Informationspflicht aus Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zu überprüfen, auch für das ebenfalls im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 geltende Transparenzgebot sowie für die vorvertragliche Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art. 8 gilt.
2. Zum Erfordernis einer Überprüfung von Amts wegen, ob Pflichten aus den Art. 8 und 10 der Verbraucherkreditrichtlinie durch den Kreditgeber eingehalten wurden
41. Das vorlegende Gericht in der Rechtssache Cofidis hegt keine Zweifel, dass die Frage, ob der Kreditgeber seine Pflichten aus den Umsetzungsvorschriften zur Verbraucherkreditrichtlinie eingehalten hat, von Amts wegen geprüft werden muss. Dagegen möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache OPR-Finance mit seiner zweiten Vorlagefrage insbesondere wissen, ob ein solches Erfordernis auch dann besteht, wenn eine nationale Sanktionsregelung es ausschließlich dem Verbraucher überlässt, etwaige Pflichtverletzungen des Kreditgebers geltend zu machen.
42. Die tschechische Regierung spricht sich grundsätzlich gegen die Annahme einer Pflicht des nationalen Gerichts aus, die Einhaltung der in Rede stehenden Pflichten des Kreditgebers von Amts wegen zu überprüfen.(32) Ähnlich wie der Gerichtshof in der Rechtssache Bankia(33) argumentiert sie dabei mit einem konzeptionellen Unterschied, diesmal jedoch zwischen der Verbraucherkreditrichtlinie und der Klauselrichtlinie: Während die fehlende Verbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel unionsrechtlich in Art. 6 der Klauselrichtlinie vorgegeben werde, überlasse es Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie den Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen einer Verletzung von Pflichten aus der Verbraucherkreditrichtlinie selbst zu bestimmen. Diese Gestaltungsautonomie der Mitgliedstaaten erlaube es ihnen, sich unter Verzicht auf privatrechtliche Sanktionen für aufsichtsrechtliche Sanktionen zu entscheiden, sofern solche Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
43. Dieses Vorbringen überzeugt mich jedoch nicht.
44. Es ist zwar richtig, dass Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie es den Mitgliedstaaten überlässt, Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen die jeweiligen Umsetzungsvorschriften festzulegen, während die Klauselrichtlinie festlegt, dass missbräuchliche Klauseln unwirksam sind. Insofern besteht eine Parallele zu dem gleichlautenden Art. 13 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Gegenstand des Urteils Bankia war. Aufgrund dieser Gestaltungsautonomie steht es tatsächlich den Mitgliedstaaten frei, solche Verstöße mit Mitteln des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, insbesondere im Weg der Verwaltungsaufsicht, zu sanktionieren, solange die betreffende Sanktionsregelung wirksam, abschreckend und verhältnismäßig ist.
45. Dies schließt die Verpflichtung, Verstöße gegen die Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zu prüfen, jedoch nicht aus.
46. Zum einen verknüpfen sowohl das tschechische als auch das französische Recht diese Verstöße mit Rechtsfolgen zugunsten des jeweiligen Verbrauchers, die das Gericht aufgrund einer amtswegigen Prüfung durchsetzen kann.
47. Zum anderen lehnte das Urteil Bankia eine unionsrechtliche Befugnis nationaler Gerichte, das Vorliegen verbotener Geschäftspraktiken im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit eines Vollstreckungstitels gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, aufgrund der Systematik und der Zielsetzung der dort maßgeblichen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ab. Diese Richtlinie berührt nach ihrem neunten Erwägungsgrund insbesondere weder individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden, noch die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften im Bereich Vertragsrecht einschließlich, wie ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie hervorgeht, der Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags.(34) Allein auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie kann daher eine Vertragsklausel nicht für ungültig erklärt werden, auch wenn sie zwischen den Vertragsparteien auf der Basis einer unlauteren Geschäftspraxis vereinbart wurde.(35) Daher ist es für die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht erforderlich, dass innerstaatliche Gerichte in Verfahren über die Wirksamkeit solcher Verträge von Amts wegen prüfen, ob die Verträge auf unlauteren Geschäftspraktiken beruhen.(36)
48. Dagegen hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Radlinger und Radlingerová entschieden, dass die Einhaltung der Informationspflicht nach Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie gegebenenfalls von Amts wegen überprüft werden muss.(37) Dabei stützte er sich auf die schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand des Verbrauchers sowie die Gefahr, dass er sich vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft.(38)
49. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen hinsichtlich der in beiden vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden vorvertraglichen Pflicht des Kreditgebers aus Art. 8 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, und des Transparenzgebots im Rahmen der Informationspflicht nach Art. 10 Abs. 2.
50. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Kreditvertrags anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt, und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank.
51. Diese Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers hat die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel.(39) Sie bezweckt den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit. Damit trägt sie zur Verwirklichung des durch die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Ziels bei, ein hohes und vergleichbares Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern.(40)
52. Angesichts dieser Bedeutung der Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit und des oben in Nr. 36 dargelegten Ungleichgewichts zwischen Kreditgeber und Verbraucher ist es geboten, dass der nationale Richter die Einhaltung dieser Pflicht von Amts wegen überprüft. Darüber hinaus trägt eine systematische richterliche Überprüfung der Pflichterfüllung zur Gewährleistung gleichmäßiger Wettbewerbsbedingungen („level playing-field“) für Kreditgeber bei. Dagegen könnte sich der Verbraucher der Einhaltung dieser Verpflichtung praktisch kaum vergewissern.
53. Auch die Einhaltung des Transparenzgebots gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie ist von Amts wegen zu kontrollieren. Nach dieser Bestimmung muss der Kreditgeber die dort aufgelisteten Angaben in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag angeben.
54. Im Urteil Radlinger und Radlingerová(41) hob der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung der Informationspflicht für den Verbraucher hervor, da dieser „auf der Grundlage dieser Information entscheidet …, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte“. Wie auch der 31. Erwägungsgrund der Verbraucherkreditrichtlinie festhält, setzt eine solche informierte Entscheidung aber nicht nur die Übermittlung sämtlicher in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Angaben voraus. Vielmehr ist auch die Einhaltung des dort ebenfalls enthaltenen Transparenzgebots geboten, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die betreffenden Angaben auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann. Dabei beschränkt sich das Transparenzgebot nicht auf formelle Anforderungen an die Lesbarkeit der Angaben, sondern beinhaltet auch materielle Anforderungen an ihre Verständlichkeit.
3. Zwischenergebnis
55. Ein nationales Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditgebers aus nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zu überprüfen. Dementsprechend steht Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie einer innerstaatlichen Sanktionsregelung für die Verletzung der Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers entgegen, die eine aktive Berufung auf die entsprechende Pflichtverletzung durch den Verbraucher voraussetzt.
B. Zu den innerstaatlichen Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen (erste Teilfrage in der Rechtssache Cofidis und erste Vorlagefrage in der Rechtssache OPR-Finance)
56. In den Ausgangsverfahren sehen sich die innerstaatlichen Gerichte allerdings daran gehindert, die Einhaltung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren, da entsprechende Ansprüche nach den nationalen Durchsetzungsmodalitäten einer drei- bzw. fünfjährigen Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist unterliegen. Das wirft die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit solcher Regelungen auf.
57. Die Verbraucherkreditrichtlinie regelt nicht die Verjährung oder Präklusion von Ansprüchen aus einem Verbraucherkreditvertrag. Damit unterfallen diese Regelungen grundsätzlich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, welche aber durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt wird.
58. Da sowohl die tschechische Ausschlussfrist als auch die französische Verjährung für Ansprüche für innerstaatliche und unionsrechtlich determinierte Ansprüche gleichermaßen gelten, bestehen hinsichtlich des Grundsatzes der Äquivalenz keine Bedenken.
59. Einer eingehenderen Prüfung bedarf hingegen die Frage, ob die betreffenden Ausschluss- und Verjährungsregelungen mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sind.
60. Dies ist meines Erachtens nicht der Fall.
61. Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Vorschriften die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Dies ist unter Berücksichtigung der systematischen Stellung der betreffenden Vorschrift sowie ihrer Zielsetzung zu prüfen.(42)
62. Zwar trägt die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen dem grundlegenden Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung.(43) Eine nationale Ausschlussfrist kann daher mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, vor allem wenn sichergestellt ist, dass die Frist nicht zu laufen beginnt oder sogar abläuft, ohne dass der Verbraucher Kenntnis von seinen Rechten hat.(44)
63. Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn nationale Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen zu einer Asymmetrie der Klagemöglichkeiten führen, d. h., wenn ein Kreditgeber seine Zahlungsansprüche länger geltend machen kann als der Verbraucher die Unwirksamkeit des Vertrags. So muss ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer Klausel trotz Fristablauf prüfen, da der Gewerbetreibende anderenfalls den von der Klauselrichtlinie intendierten Schutz des Verbrauchers umgehen kann, indem er einfach das Verstreichen der Frist abwartet, um anschließend seine missbräuchlichen Klauseln klageweise durchzusetzen.(45)
64. In den vorliegenden Fällen stellt zwar der Umstand allein, dass die nationalen Regelungen Ausschlussfristen von drei Jahren bzw. Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen, für sich genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität dar. Denn drei bzw. fünf Jahre können für Verbraucher grundsätzlich eine hinreichend lange Zeit darstellen, um bei einer Störung im Vertragsverhältnis Ansprüche im Klageweg vor einem innerstaatlichen Zivilgericht geltend zu machen. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn der Verbraucher aufgrund des oben in Nr. 36 beschriebenen Ungleichgewichts die fehlende Einhaltung von Pflichten des Kreditgebers nicht geltend macht bzw. geltend machen kann und sei es nur als Verteidigungsmittel im Rahmen einer gegen ihn gerichtete Zahlungsklage.
65. In einem solchen Kontext ist zu berücksichtigen, dass Verbraucherkreditverträge typischerweise langjährige Verpflichtungen begründen. Verjährungs- und Ausschlussfristen, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnen, können zur Folge haben, dass sie einer Prüfung – auf Antrag des Verbrauchers oder von Amts wegen – entgegenstehen, ob der Kreditgeber seine Pflichten aus den Umsetzungsvorschriften zur Verbraucherkreditrichtlinie eingehalten hat. Das ist umso bedenklicher, als dass zu dieser Prüfung in der Regel erst im Fall einer Leistungsstörung und damit möglicherweise erst nach Ablauf der (für den Verbraucher maßgeblichen) Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist Anlass besteht. Somit besteht die Gefahr, dass der Verbraucher seine entsprechenden Rechte verliert, ohne jemals Kenntnis davon gehabt zu haben.
66. Demgegenüber wird der Kreditgeber regelmäßig nach Ablauf solcher Fristen Zahlungsansprüche geltend machen können, da diese erst mit Fälligkeit der vom Kreditnehmer zu zahlenden Rate entstehen und damit auch erst ab diesem Zeitpunkt zu verjähren beginnen. Dadurch droht dem Verbraucher, zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Beträge verurteilt zu werden, ohne dass die Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditgebers noch überprüft und gegebenenfalls sanktioniert werden könnte. Diese Asymmetrie ist – vergleichbar der Konstellation in einem früheren Urteil Cofidis(46) – geeignet, die Effektivität des Schutzes durch die Verbraucherkreditrichtlinie zu beeinträchtigen. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache Cofidis verdeutlicht dieses Risiko: Der Kreditgeber verklagte den Verbraucher wenige Tage nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist.
67. Angesichts einer solchen Unausgewogenheit würden zivilrechtliche Sanktionen, die durch Ausschluss- oder Verjährungsfristen begrenzt werden, auch nicht im Sinne von Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.
68. Schließlich fordern auch die Rechtssicherheit und insbesondere das Risiko, dass Verbraucher über relativ lange Zeiträume eine Rückabwicklung oder Anpassung von Verträgen verlangen könnten, keine ab dem Vertragsschluss laufenden Verjährungs- und Ausschlussfristen. Denn dadurch, dass er seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt hat, hat der Kreditgeber selbst dieses Risiko verursacht.(47)
69. Seine Grenzen findet der Schutz des Verbrauchers gegenüber Ausschluss- und Verjährungsfristen jedoch, wenn der Kreditgeber keine Ansprüche mehr aus dem Kreditvertrag geltend machen kann. Denn es ist kein Grund ersichtlich, den Verbraucher nach der vollständigen Abwicklung des Vertrags weiterhin zu schützen. Wenn solche Fristen dann immer noch nicht greifen könnten, würde vielmehr ein Ungleichgewicht zugunsten des Verbrauchers begründet, das zum Missbrauch einladen könnte.
70. Solange der Kreditgeber gegenüber dem Verbraucher Ansprüche aus dem Kreditvertrag geltend machen kann, können somit innerstaatliche Ausschluss- und Verjährungsfristen der Prüfung und Sanktionierung der Verletzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entgegenstehen.
C. Zu den Rechtsfolgen von Verstößen gegen Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (zweite Teilfrage in der Rechtssache Cofidis und zweite Vorlagefrage in der Rechtssache OPR-Finance, soweit sie sich auf die materiell-rechtliche Sanktionsregelung bezieht)
71. Von der Frage der Feststellung eines Verstoßes ist die Frage nach den Rechtsfolgen einer solchen Feststellung zu unterscheiden.(48)
72. Eine mögliche Folge der Feststellung von Verstößen gegen Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie ist das Widerrufsrecht. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b beginnt die Widerrufsfrist nämlich erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 erhält. Darauf ist in den vorliegenden Verfahren allerdings nicht weiter einzugehen, denn das Widerrufsrecht ist nicht Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen, vermutlich, weil in den Ausgangsverfahren kein Widerruf ausgesprochen wurde.
73. Im Übrigen bestimmt das Recht der Mitgliedstaaten die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Transparenzgebot bei der Mitteilung der Pflichtangaben zum Vertrag oder die Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Denn gemäß Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen selbst fest. Die gewählten Sanktionen müssen danach, aber auch schon aufgrund der Unionstreue,(49) wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Also muss die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.(50)
1. Zur Beurteilung des wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Charakters der in Rede stehenden Sanktionsregelungen
a) Zur Rechtssache Cofidis
74. Die Vorlagefrage in der Rechtssache Cofidis zielt primär darauf ab, ob die nationalen Verjährungsregelungen das vorlegende Gericht daran hindern, etwaige Pflichtverletzungen des Kreditgebers von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Ob die in Rede stehende nationale Sanktionsregelung, die vollständige oder teilweise Verwirkung des Zinsanspruchs,(51) im Übrigen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, wird der Gerichtshof nicht gefragt. Im Interesse einer nützlichen Beantwortung der Vorlagefrage ist jedoch auch darauf einzugehen.
75. Die in der Rechtssache Cofidis in Rede stehenden Sanktionsregelungen überlassen dem nationalen Richter einen Ermessensspielraum bei der Sanktionsbestimmung, da er bei fehlender Prüfung der Kreditwürdigkeit entscheidet, ob der Zinsanspruch ganz oder teilweise verwirkt ist. Insofern ist hervorzuheben, dass die Ausübung dieses Ermessens unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen soll, wie er in Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie zum Ausdruck kommt. Konkret sollte das nationale Gericht bei der Auswahl der Sanktion darauf achten, dass diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes bzw. der Verstöße und zur persönlichen Lage des säumigen Verbrauchers steht. Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls zählt zweifelsohne auch die Zeit, die zwischen der Pflichtverletzung durch den Kreditgeber und dem Zahlungsausfall vergangen ist.
76. Die gleichen Maßstäbe muss das innerstaatliche Gericht im Hinblick auf die im französischen Recht vorgesehene vollständige Verwirkung des Zinsanspruchs bei der Verletzung des Transparenzgebots anlegen.
b) Zur Rechtssache OPR-Finance
77. Diese Überlegungen gelten auch hinsichtlich der in der Rechtssache OPR-Finance in Rede stehenden Sanktionsregelung des tschechischen Rechts. Die in § 87 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkreditverträge vorgesehene Nichtigkeit im Fall einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsbewertung kann auch nur vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie von Amts wegen zur Anwendung gebracht werden.
78. Aufgrund der Nichtigkeit des Kreditvertrags verliert der Kreditgeber seine Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und Kosten, während der Verbraucher allerdings den Kreditbetrag zurückzahlen muss. Dabei erlaubt § 87 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkreditverträge, den Rückzahlungszeitraum entsprechend der tatsächlichen Möglichkeiten des Verbrauchers festzulegen.(52) Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen Home Credit Slovakia(53) und LCL Le Crédit Lyonnais(54) Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie bereits im Hinblick auf nationale Sanktionsregelungen ausgelegt hat, die ebenfalls den Verlust des Zinsanspruchs des Kreditgebers zur Folge haben. Somit kann auf die Erwägungen des Gerichtshofs in diesen Urteilen verwiesen werden.
79. Soweit die tschechische Regierung dafür eintritt, die Einhaltung dieser Anforderungen anhand sämtlicher Sanktionsregelungen des nationalen Rechts zu beurteilen, und damit auch unter Berücksichtigung der Verwaltungssanktionen, die die nationalen Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute für den Fall einer Kreditvergabe unter Missachtung der Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorsieht, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen.
80. Zum einen ist die Berücksichtigung weiterer Regelungen des nationalen Rechts nur dann erforderlich, wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder am abschreckenden Charakter der betreffenden privatrechtlichen Sanktionsregelung bestehen. Im Licht der genannten Urteile und angesichts dessen, dass die Rückzahlungspflicht des Verbrauchers zeitlich gestreckt werden kann, bestehen aber in materiell-rechtlicher Hinsicht keine solchen Zweifel.
81. Selbst wenn es auf weitere Sanktionsregelungen des nationalen Rechts ankäme, wäre ihre Beurteilung zum anderen letztlich von ihrer tatsächlichen Durchsetzung in der Praxis abhängig. Diese bleibt trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung weitestgehend ungeklärt. Die Kommission behauptete unwidersprochen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die tschechische Nationalbank, keine Entscheidungen über die Verhängung von Geldbußen wegen Verletzung der Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit bekannt gegeben habe. Der pauschale Verweis der tschechischen Regierung auf laufende Kontrollen und eine vorhandene Bewertungsmethodik kann meines Erachtens nicht ausreichen.
82. Ob die bloße Möglichkeit, aufsichtsrechtliche Sanktionen für den Fall einer Pflichtverletzung durch den Kreditgeber zu verhängen, überhaupt zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie ausreichen kann, ist ohnehin fraglich. Denn solche Sanktionen bieten mit Blick auf den auch individualschützenden Charakter der Kreditwürdigkeitsprüfung keine ausreichend effektive Möglichkeit zur Durchsetzung des durch Art. 8 der Verbraucherkreditrichtlinie bezweckten Schutzes. Denn mit allgemeinen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wird dem betroffenen Verbraucher nicht konkret geholfen.
2. Zu den Grenzen einer Anwendung von nationalen Sanktionsregelungen von Amts wegen
83. Im Rahmen des nationalen Zivilprozesses kommt jedoch in der Regel der Dispositionsmaxime, d. h. der Herrschaft der Parteien über den Streitgegenstand, besondere Bedeutung zu. Durch die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen des Kreditgebers von Amts wegen soll daher der Streitgegenstand nicht erweitert werden. Angesichts der Vielfalt von Sanktionsregelungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Gestaltungsfreiheit vorsehen können, ist auch darauf zu achten, dass das nationale Gericht keine Sanktion von Amts wegen zur Anwendung bringt, die auf eine Widerklage hinausläuft. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Gericht dem Verbraucher ohne einen entsprechenden Klageantrag Schadensersatz zuspricht.
84. Möglich erscheint mir hingegen, Sanktionen von Amts wegen im Interesse des Verletzten herbeizuführen, wenn dadurch lediglich ein klägerischer Antrag abgewehrt wird. Mit einer solchen Vorgehensweise gehen keinerlei Bedenken der Streitgegenstandslehre einher.
85. Aber auch in diesem Zusammenhang sind die Garantien des kontradiktorischen Verfahrens und insbesondere das rechtliche Gehör zu beachten.(55) Es ist Bestandteil der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantierten Verteidigungsrechte. Das innerstaatliche Gericht muss die Beteiligten daher anhören, bevor es einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts entscheidet.
86. Darüber hinaus ist ein etwaiger entgegenstehender Wille des Verbrauchers zwingend zu berücksichtigen.(56) Dementsprechend steht es – auch in der Rechtssache OPR-Finance mit Blick auf die sogenannte relative Nichtigkeit des Kreditvertrags – dem Verbraucher frei, einer Nichtigkeitserklärung zu widersprechen, wenn er am Vertrag festhalten möchte.
VII. Ergebnis
87. In der Rechtssache Cofidis (C‑616/18) schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Der den Verbrauchern durch die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge gewährleistete Schutz steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die es dem innerstaatlichen Gericht verwehrt, bei einer von einem Unternehmer gegen einen Verbraucher auf der Grundlage eines zwischen ihnen abgeschlossenen Kreditvertrags erhobenen Klage nach Ablauf einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, von Amts wegen einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in Art. 8 der Richtlinie oder gegen die Bestimmungen über die in klarer und prägnanter Form in die Kreditverträge aufzunehmenden Angaben in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festzustellen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflichten ergeben. Bei der Ahndung eines solchen Verstoßes ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
88. Und in der Rechtssache OPR-Finance (C‑679/18) schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1) Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge steht einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die es dem nationalen Gericht im Rahmen einer von einem Kreditgeber gegen einen Verbraucher erhobenen Klage, die auf einen von ihnen geschlossenen Verbraucherkreditvertrag gestützt wird, verwehrt, von Amts wegen zu überprüfen, ob der Kreditgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer dreijährigen Ausschlussfrist darauf berufen hat oder diese Ausschlussfrist abgelaufen ist.
2) Wenn das nationale Gericht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2008/48 festgestellt hat, muss es vorbehaltlich des eventuell entgegenstehenden Willens des Verbrauchers alle Konsequenzen ziehen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten und gegebenenfalls ungeachtet des Ablaufs einer Ausschlussfrist, sofern die durch dieses Recht eingeführten Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
1 Originalsprache: Deutsch.
2 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66), im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie.
3 JORF vom 2. Juli 2010, S. 12001.
4 Nunmehr Art. L. 312-16 des Verbrauchergesetzbuchs.
5 Nunmehr Art. L. 312-28 Abs. 2 des Verbrauchergesetzbuchs.
6 Nunmehr Art. R. 312-10 des Verbrauchergesetzbuchs.
7 Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts wurde ein fester Sollzinssatz von 10,86 % (effektiver Jahreszinssatz 11,42 %) vereinbart. Das Kredit war in 84 monatlichen Raten von 351,23 Euro rückzahlbar.
8 Umgerechnet ca. 190 Euro.
9 Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts setzt sich diese Forderung aus dem Gesamtkreditbetrag (4 900 CZK), Kosten für die Bereitstellung des Kredits (980 CZK), Zinsen (3 696 CZK) und einer Vertragsstrafe (363 CZK) abzüglich des Betrags bereits geleisteter Rückzahlungen (2 100 CZK) zusammen.
10 Siehe nur Urteile vom 7. Februar 2018, American Express (C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32), vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 31), und vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C‑528/16, EU:C:2018:583, Rn. 73).
11 Urteil vom 28. März 2019, Verlezza u. a. (C‑487/17 bis C‑489/17, EU:C:2019:270, Rn. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).
12 Siehe etwa Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26), vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32), vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 42).
13 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
14 So noch Urteil vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 28). Siehe auch Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 36).
15 Siehe bereits Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38). Deutlicher: Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 43), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 23).
16 Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985, L 372, S. 31).
17 Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C‑227/08, EU:C:2009:792, Rn. 29).
18 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).
19 Urteil vom 4. Juni 2015, Faber (C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 48).
20 Urteil vom 4. Oktober 2007 (C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 69). Siehe ferner hinsichtlich der Informationspflicht aus Art. 4 der Richtlinie 87/102/EWG Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 76).
21 Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).
22 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74). Siehe zuletzt auch Beschluss vom 28. November 2018, PKO Bank Polski (C‑632/17, EU:C:2018:963, Rn. 51).
23 Vgl. bereits Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 33). Vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 63).
24 Hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie siehe Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63), unter Verweis auf das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung) zur Klauselrichtlinie.
25 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65). Siehe auch zuvor bereits Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346. Rn. 26), vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 33), und vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65).
26 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 67).
27 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Kainz (C‑45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20), und vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation (C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 35), wonach die Notwendigkeit der Sicherstellung von Kohärenz zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union insbesondere nicht zu einer Auslegung führen kann, die der Systematik und den Zielsetzungen der Regelung fremd ist.
28 Urteil vom 19. September 2018 (C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 31 ff.).
29 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
30 Urteil vom 4. September 2019 (C‑347/18, EU:C:2019:661, Rn. 44).
31 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
32 Die Rechtssache OPR-Finance betrifft nur die Pflicht des Kreditgebers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu überprüfen.
33 Urteil vom 19. September 2018 (C‑109/17, EU:C:2018:735).
34 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 32).
35 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 43, siehe auch Rn. 33 und 46).
36 Urteil vom 19. September 2018, Bankia (C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 34 und 47).
37 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66).
38 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und 65).
39 Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance (C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43), und vom 6. Juni 2019, Schyns (C‑58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40). Siehe auch 26. Erwägungsgrund der Verbraucherkreditrichtlinie.
40 Urteil vom 6. Juni 2019, Schyns (C‑58/18, EU:C:2019:467, Rn. 28 und 41). Siehe auch Erwägungsgründe 7 und 9 der Verbraucherkreditrichtlinie.
41 Urteil vom 21. April 2016 (C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64). Zu der vorvertraglichen Informationspflicht siehe auch Erwägungsgründe 19 und 24 der Verbraucherkreditrichtlinie.
42 Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39), und vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 37). Siehe auch bereits Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14).
43 Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41), vom 10. Juli 1997, Palmisani (C‑261/95, EU:C:1997:351, Rn. 28), und vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5).
44 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45 und 46).
45 Urteil vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 35).
46 Urteil vom 21. November 2002 (C‑473/00, EU:C:2002:705).
47 In diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn, 30).
48 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Martín Martín (C‑227/08, EU:C:2009:295, Nr. 73) zur Klauselrichtlinie.
49 Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort zitierte Rechtsprechung).
50 Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Hansen (C‑326/88, EU:C:1989:609, Nr. 8): „‚Abschreckend‘ und ‚verhältnismäßig‘ bedeuten, dass die Sanktionen im Hinblick auf die angestrebten Ziele hinreichend sein müssen, aber nicht unverhältnismäßig streng sein dürfen.“
51 Vgl. oben, Nr. 7.
52 In der mündlichen Verhandlung stellte die tschechische Regierung insoweit klar, dass der Rückzahlungszeitraum nicht gesetzlich vorgegeben ist, so dass das Gericht jeweils im Einzelfall für einen angemessenen Ausgleich zwischen allen Interessen sorgen kann.
53 Urteil vom 9. November 2016 (C‑42/15, EU:C:2016:842).
54 Urteil vom 27. März 2014 (C‑565/12, EU:C:2014:190).
55 Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 ff.).
56 Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).