19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/19
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2018 von der Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2017 in der Rechtssache T-712/14, Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-3/18 P)
(2018/C 104/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. A. Benczek)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SA, Rolex, SA, The Swatch Group SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben; und
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den Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2014 in der Sache AT.39097 — Uhrenreparatur für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Sache zur weiteren Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Kommission und den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der CEAHR aufzuerlegen, sowohl hinsichtlich des Verfahrens des ersten Rechtszugs als auch hinsichtlich aller sich aus diesem Rechtsmittel ergebender Kosten;
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hilfsweise, den Streithelferinnen ihre eigenen im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten und alle sich aus diesem Rechtsmittel ergebenden Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine Analogie zwischen der Beurteilung selektiver Vertriebssysteme in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der angemessenen Beurteilung des in diesem Fall in Rede stehenden selektiven Systems im Bereich Reparaturen gezogen habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe eine Reihe von Rechts- und Beurteilungsfehlern begangen, indem es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in diesem Fall in Rede stehenden selektiven Systeme im Bereich Reparaturen und die fraglichen Lieferverweigerungen gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Das Gericht sei offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission zu Recht entschieden habe, dass Prestigeuhren komplex seien und dass das in diesem Fall in Rede stehende selektive System im Bereich Reparaturen und die fragliche Lieferverweigerung daher gerechtfertigt seien. Ferner sei das Gericht offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission zu Recht entschieden habe, dass eine Gefahr der Nachahmung von Prestigeuhren bestehe, die das in diesem Fall in Rede stehende selektive System im Bereich Reparaturen und die fragliche Lieferverweigerung rechtfertige. Das Gericht sei offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission zu Recht entschieden habe, dass die von den Uhrenherstellern aufgestellten Voraussetzungen wahrscheinlich nicht über das erforderliche Maß hinausgingen.
Mit ihrem dritten und ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Auswirkung der Weigerung, Ersatzteile zu liefern, auf das Bestehen eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für die Reparatur und Wartung der betreffenden Uhren offensichtlich fehlerhaft beurteilt. Dasselbe gelte für die damit zusammenhängende Schlussfolgerung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass in dieser Sache ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung dargetan werde, gering sei. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass zwischen autorisierten Uhrmachern und zwischen diesen Uhrmachern und den internen Werkstätten der Hersteller Wettbewerb bestehe.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Verfahrensrechte verletzt, indem es der Rechtsmittelführerin nach einer Fristversäumung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht zugestanden habe, sich zu Streithilfeschriftsätzen zu äußern, und indem es die mündliche Verhandlung nicht aufgrund eines Antrags der Rechtsmittelführerin auf Vorlage neuer Beweise wiedereröffnet habe.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe sein Ermessen bei der Entscheidung, ob die Streithelfer ihre eigenen im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen Kosten tragen müssen, nicht ausgeübt.
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