19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/21
Klage, eingereicht am 9. Januar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-20/18)
(2018/C 104/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, J. Samnadda, G. von Rintelen)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis spätestens 10. April 2016 erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
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gegen das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920,00 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU waren die Mitgliedstaaten gehalten, bis zum 10. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Da Luxemburg der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920,00 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung anhand der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.
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