19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/23
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2018 von Claire Staelen gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. November 2017 in der Rechtssache T-217/11 REV, Staelen/Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache C-45/18 P)
(2018/C 104/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Claire Staelen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Olona)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Bürgerbeauftragter
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss T-217/11 REV aufzuheben,
—
den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil T-217/11 abgeschlossenen Verfahrens für zulässig zu erklären,
—
dem Beklagten die gesamten Kosten sämtlicher Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf mehrere Gründe:
—
Teilweise Rechtswidrigkeit von Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichts;
—
Verstoß gegen Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts;
—
Verfälschung von Tatsachen und Rechtsfehler, da das Gericht die Verfügung vom 19. Mai 2005 gleichzeitig als Erstellung der Eignungsliste und als Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsliste eingestuft habe;
—
Rechtsfehler, da nach den Ausführungen des Gerichts eine Verfügung, die nicht allen ihren Adressaten zugestellt worden sei, wirksam sei, und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;
—
Verfälschung von Tatsachen und offensichtlich widersprüchliche Schlussfolgerungen des Gerichts im Hinblick auf den vermeintlichen Mangel an Sorgfalt bei der Rechtsmittelführerin und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes;
—
Fehlen einer Begründung in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der neuen Tatsachen.
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