30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/5
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2018 von Toontrack Music AB gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. November 2017 in der Rechtssache T-771/16, Toontrack Music AB/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-48/18 P)
(2018/C 152/07)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Toontrack Music AB (Prozessbevollmächtigter: L.-E. Ström, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben,
—
die Rechtssache endgültig zu entscheiden und den beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen geltendes Recht bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) (im Folgenden: Verordnung) (erster Rechtsmittelgrund), gegen Art. 76 der Verordnung (zweiter Rechtsmittelgrund) sowie gegen Art. 65 und 75 der Verordnung (dritter Rechtsmittelgrund).
2.
Erster Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das Gericht unzutreffend entschieden habe, dass die angemeldete Unionsmarke Nr. 13 945 423 EZMIX beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sei und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung fehle. Da EZMIX insgesamt ein unterscheidungskräftiges Zeichen sei, habe das Gericht unzutreffend festgestellt, dass ein Eintragungshindernis nach der Verordnung vorliege. Das Gericht habe nicht sämtliche relevanten Umstände der Rechtssache hinsichtlich der Bedeutung, der Anwendung und der Wahrnehmung der Anmeldemarke durch die maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler (error in law) begangen.
3.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zudem Rechtsfehler begangen, indem es gegen Art. 76 der Verordnung verstoßen und die Beweise verfälscht habe. Das Gericht habe angenommen, dass Einfachheit ein sehr wichtiges Verkaufsargument im Zusammenhang mit Musikaufnahmeausrüstung und Musikaufnahmesoftware und einer der entscheidenden Faktoren sei. Eine Prüfung und Nachweise für die Richtigkeit dieser Annahme fehlten völlig. Das Gericht habe Art. 76 fehlerhaft angewandt, so dass eine Verfälschung der Beweise in der Rechtssache vorliege. Die Mängel in der Prüfung hätten dazu geführt, dass für die Entscheidung des Gerichts einer nicht erwiesenen und unzutreffenden Schlussfolgerung, die nicht durch Tatsachen belegt sei, ausschlaggebende Bedeutung zugemessen worden sei.
4.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es unter Verstoß gegen Art. 65 und 75 der Verordnung rechtsfehlerhaft unterlassen, der Rechtsmittelführerin die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Umständen zu äußern, die dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zugrunde gelegen hätten.
5.
Die Umstände seien erstmals in der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO dargelegt worden, seien vom EUIPO nicht belegt worden und hätten gegenüber der Rechtsmittelführerin überrumpelnde Wirkung gehabt. Die Beweise, die sie beigebracht habe, um die Stichhaltigkeit eines Umstands zu bestreiten, hätten daher erst vor dem Gericht berücksichtigt werden können, und es sei der Rechtsmittelführerin somit entgegen dem Grundsatz der Waffengleichheit (principle of equal arms) unmöglich gewesen, vollen Beweis zu führen.
(1) ABl. 2009, L 78, S. 1.
(2) ABl. 2017, L 154, S. 1.
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