14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/18
Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé (Belgien), eingereicht am 30. Januar 2018 — Michel Schyns/Belfius Banque SA
(Rechtssache C-58/18)
(2018/C 166/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Justice de Paix du canton de Visé
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michel Schyns
Beklagte: Belfius Banque SA
Vorlagefragen
1.
a)
Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1), der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.75 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, der bestimmt, dass Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet sind, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers bei Vertragsschluss und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen, soweit dadurch dem Kreditgeber oder dem Kreditvermittler eine generelle Pflicht auferlegt wird, den für den Verbraucher geeignetsten Kredit zu suchen, die sich nicht aus dem Wortlaut der genannten Richtlinie ergibt?
b)
Steht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge, der darauf abzielt, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verbraucherkredit (aufgehoben und ersetzt durch Art. VII.77 § 2 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs) entgegen, wonach der Kreditgeber einen Kreditvertrag nur abschließen darf, wenn er unter Berücksichtigung der Informationen, über die er verfügt oder verfügen müsste, insbesondere auf der Grundlage der in Art. 9 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen vorgesehenen Beratung und auf der Grundlage der in Art. 10 genannten Auskünfte, berechtigterweise annehmen muss, dass der Verbraucher in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, soweit dies zur Folge hat, dass der Kreditgeber selbst anstelle des Verbrauchers über die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses eines Kreditvertrags befinden muss?
2.
Ist, sofern die erste Frage verneint wird, die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge dahin auszulegen, dass sie dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler stets vorschreibt, anstelle des Verbrauchers die Zweckmäßigkeit des etwaigen Abschlusses des Kreditvertrags zu beurteilen?
(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
Full & Egal Universal Law Academy