23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/32
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 31. Januar 2018 — AS Tallinna Vesi/Keskkonnaamet
(Rechtssache C-60/18)
(2018/C 142/42)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AS Tallinna Vesi
Beklagter: Keskkonnaamet
Beteiligter: Keskkonnaministeerium
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) dahin auszulegen, dass ein innerstaatlicher Rechtsakt mit dieser Bestimmung im Einklang steht, der vorsieht, dass, wenn auf Unionsebene hinsichtlich einer bestimmten Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, das Ende der Abfalleigenschaft davon abhängt, ob für eine konkrete Art von Abfällen durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegte Kriterien bestehen?
2.
Gewährt Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, wenn auf Unionsebene hinsichtlich einer bestimmten Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, dem Abfallbesitzer das Recht, bei der zuständigen Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats zu beantragen, das Ende der Abfalleigenschaft im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festzustellen, unabhängig davon, ob für eine konkrete Art von Abfällen durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegte Kriterien bestehen?
(1) ABl. 2008, L 312, S. 3.
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