Rechtssache C-66/18: Klage, eingereicht am 1. Februar 2018 — Europäische Kommission/Ungarn
C2112018DE720120180201DE00107282
Klage, eingereicht am 1. Februar 2018 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-66/18)2018/C 211/10Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Malferrari, B. De Meester und K. Talabér-Ritz)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass Ungarn
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gegen seine Verpflichtungen aus Art. XVII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „GATS“) verstoßen hat, weil es in § 76 Abs.1 Buchst. a des geänderten Gesetzes Nr. CCIV von 2011 ausländischen Hochschuleinrichtungen außerhalb des EWR als Voraussetzung für die Erbringung von Bildungsdienstleistungen den Abschluss eines internationalen Abkommens vorschreibt;
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gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG ( 1 ) und jedenfalls aus Art. 49 und 56 AEUV sowie aus Art. XVII des GATS verstoßen hat, weil es in § 76 Abs.1 Buchst. b des geänderten Gesetzes Nr. CCIV von 2011 ausländische Hochschuleinrichtungen verpflichtet, in ihren Herkunftsländern Hochschulausbildung durchzuführen;
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im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Beschränkungen gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat;
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Ungarn die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Rechtsgrundlage für die Erbringung von Hochschulausbildung in Ungarn sei das Gesetz Nr. CCIV von 2011 über die nationale Hochschulbildung (A nemzeti felsőoktatásról szóló 2011. évi CCIV. törvény), dessen § 76 Abs.1 Buchst. a regele, dass eine ausländische Hochschuleinrichtung nur dann auf ungarischem Hoheitsgebiet einer zur Verleihung von Diplomen führenden Ausbildungstätigkeit nachgehen dürfe, wenn ein internationales Abkommen über die grundsätzliche Unterstützung ihres Betriebs in Ungarn zwischen der Regierung Ungarns und der Regierung des Staates, in der die ausländische Hochschuleinrichtung ihren Sitz habe, geschlossen worden sei — und sich im Fall eines föderativen Staates, in dem die Zentralregierung zur Anerkennung der Verbindlichkeit des internationalen Abkommens nicht berechtigt sei, auf eine mit dessen Zentralregierung zustande gekommene vorherige Vereinbarung gründe — und dieses Abkommen von den Abkommensparteien als verbindlich anerkannt werde.
Darüber hinaus schreibe § 76 Abs.1 Buchst. b des Gesetzes Nr. CCIV von 2011 vor, dass in Ungarn betriebene ausländische Hochschuleinrichtungen nicht nur in ihren Herkunftsländern staatlich anerkannte Hochschulen sein müssten, sondern in diesen Ländern auch tatsächlich Hochschulausbildung durchführen müssten.
Am 27. April 2017 habe die Kommission wegen des geänderten Gesetzes Nr. CCIV von 2011 gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Da Ungarns Antwort die Kommission nicht zufriedengestellt habe, sei sie in die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingetreten und habe Ungarn am 14. Juli 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.
Da auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedengestellt habe, habe sie beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus Art. XVII des GATS, aus Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG, aus Art. 49 und 56 AEUV sowie aus Art. 13, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgekommen sei.
( 1 ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; ABL. 2006, L 376, S. 36.
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