7.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/14
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2018 von Dominique Bilde gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-633/16, Bilde/Parlament
(Rechtssache C-67/18 P)
(2018/C 161/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Dominique Bilde (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend
—
den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 40 320 Euro zu Unrecht an Frau Dominique Bilde gezahlt wurde“ und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, aufzuheben;
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zugleich die vom Generaldirektor für Finanzen am 29. Juni 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-889 für nichtig zu erklären;
—
im Hinblick auf den Betrag, der ihr zuzuerkennen ist als Ersatz ihres immateriellen Schadens, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;
—
im Hinblick auf den ihr als Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;
—
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts
—
Finanzielle Fragen seien Sache des Präsidiums des Europäischen Parlaments und nicht des Generalsekretärs
—
Fehlende Übertragung des Generalsekretärs
—
Einrede der Rechtswidrigkeit wegen der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten und des Rechts auf eine unparteiische Entscheidung
2.
Verstoß gegen den Grundsatz „electa una via“
—
Der Präsident des Parlaments habe das OLAF und die französische Justiz eingeschaltet
3.
Verletzung der Verteidigungsrechte
—
Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Präsidenten des Parlaments
—
Die Verwaltung des Parlaments sei Richter und Partei
—
Ständiger Wechsel der vom Parlament im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Rügen
—
Weigerung des Generalsekretärs, die Rechtsmittelführerin anzuhören
4.
Beweislastumkehr
—
Das Parlament habe die Rechtsmittelführerin verpflichtet, nachzuweisen, dass sie keine Verletzung begangen habe, obwohl es über keinen Nachweis verfügt habe, der ernsthaft auf das Vorliegen einer Verletzung schließen lasse
5.
Unzureichende Begründung
—
Der einzige vorgebrachte Klagegrund sei die Veröffentlichung eines Organisationsplans, obwohl dieser nichts beweise
6.
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
—
Keine Vorschrift lege die Liste der vorzulegenden Urkunden fest und die Rechtsmittelführerin sei daher der Willkür des Parlaments unterworfen
7.
Verstoß gegen die bürgerlichen Rechte der parlamentarischen Assistenten
—
Das Parlament habe den Assistenten untersagt, eine politische Tätigkeit auszuüben
8.
Diskriminierende Behandlung, „fumus persecutionis“ und Ermessensmissbrauch
—
Die Rechtsmittelführerin sei diesem Verfahren wegen der politischen Feindseligkeit des Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzogen worden
9.
Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten
—
Die Arbeit des parlamentarischen Assistenten beschränke sich nicht auf die gesetzgeberische Arbeit
10.
Fehlen einer tatsächlichen Grundlage
—
Das Parlament habe sich auf die Antwort beschränkt, dass die von der Rechtsmittelführerin übermittelten Urkunden nichts beweisen würden, obwohl diese Unterlagen die Arbeit eines Assistenten belegten
—
Das Parlament sei nicht in der Lage, seine Behauptungen zu beweisen
11.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
—
Der Organisationsplan (Ausgangspunkt der vom Präsidenten des Parlaments eingeleiteten Verfahren) sei im Februar 2015 veröffentlicht worden, aber die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehe auf Oktober 2014 zurück
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