Rechtssache C-78/18: Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission/Ungarn
C2112018DE810120180206DE00118192
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-78/18)2018/C 211/11Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Malferrari und K. Talabér-Ritz)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass Ungarn unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV sowie Art. 7, Art. 8 und Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union diskriminierende, nicht erforderliche und nicht gerechtfertigte Beschränkungen für ausländische Spenden an ungarische Organisationen der Zivilgesellschaft geschaffen hat, indem es mit dem Gesetz Nr. LXXVI von 2017 über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen (A külföldről támogatott szervezetek átláthatóságáról szóló 2017. évi LXXVI. törvény) für bestimmte Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft — nämlich solche, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung erhalten, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet — Registrierungs-, Melde- und Transparenzpflichten eingeführt hat und die Möglichkeit vorsieht, gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht hinreichend nachkommen, Sanktionen zu verhängen;
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Ungarn die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem Gesetz Nr. LXXVI von 2017 über die Transparenz von aus dem Ausland unterstützten Organisationen seien für bestimmte Kategorien von Organisationen der Zivilgesellschaft — nämlich solche, die unmittelbar oder mittelbar ausländische Unterstützung erhielten, die einen bestimmten Schwellenwert überschreite — neue Registrierungs-, Melde-, Transparenz- und Publizitätspflichten eingeführt worden und es sei die Möglichkeit vorgesehen worden, gegen Organisationen, die diesen Pflichten nicht hinreichend nachkämen, Sanktionen zu verhängen.
Am 14. Juli 2017 habe die Kommission wegen des Gesetzes Nr. LXXVI von 2017 gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Da die Antwort Ungarns die Kommission nicht zufriedengestellt habe, sei sie in die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingetreten und habe Ungarn am 5. Oktober 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.
Da auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedengestellt habe, habe sie beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV sowie Art. 7, Art. 8 und Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgekommen sei.
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