7.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/19
Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-86/18)
(2018/C 161/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, F. Thiran, G. von Rintelen)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 51 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94, S. 1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht bis zum 18. April 2016 in Kraft gesetzt oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
gegen das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;
—
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23/EU hatten die Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 die Vorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Luxemburg der Kommission keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
2.
In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 12 920 Euro pro Tag gegen Luxemburg zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung anhand der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.
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