4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/6
Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Französische Republik / Europäisches Parlament
(Rechtssache C-92/18)
(2019/C 44/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, E. de Moustier und B. Fodda)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Tagesordnung der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom Mittwoch, dem 29. November 2017 (Dokument P8_OJ [2017]11-29), soweit darin eine Aussprache über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehen ist, die Tagesordnung der Sitzung vom Donnerstag, dem 30. November 2017 (P8_OJ [2017]11-30), soweit darin eine Abstimmung gefolgt von Erklärungen zur Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen ist, die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans (Dokument P8_TA[2017]0458, P8_TA-PROV[2017]0458 in der vorläufigen Fassung) und den Rechtsakt, mit dem der Präsident des Europäischen Parlaments nach dem Verfahren gemäß Art. 314 Abs. 9 AEUV festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist, für nichtig zu erklären;
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die Wirkungen des Rechtsakts, mit dem der Präsident des Europäischen Parlaments festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist, aufrechtzuerhalten, bis der Gesamthaushaltsplan in angemessener Frist nach Verkündung des Urteils durch einen mit den Verträgen in Einklang stehenden Rechtsakt endgültig erlassen ist;
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dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die französische Regierung begehrt die Nichtigerklärung von vier Rechtsakten, die das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung seines Budgetrechts während zusätzlicher Plenartagungen am 29. und 30. November in Brüssel angenommen hat.
Bei den ersten beiden Rechtsakten, deren Nichtigerklärung die französische Regierung begehrt, handelt es sich um die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Parlaments vom Mittwoch, dem 29. November 2017, und vom Donnerstag, dem 30. November 2017, soweit darin eine Aussprache im Plenum bzw. eine Abstimmung gefolgt von Erklärungen zur Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehen sind.
Der dritte Rechtsakt, der angefochten wird, ist die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 zu dem gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans.
Schließlich begehrt die französische Regierung die Nichtigerklärung des Rechtsakts, mit dem der Präsident des Europäischen Parlaments gemäß Art. 314 Abs. 9 AEUV festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 endgültig erlassen ist. Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des Europäischen Parlaments vom Donnerstag, den 30. November 2017, ergibt, handelt sich dabei um die vom Präsidenten des Europäischen Parlaments nach der Annahme der Legislativen Entschließung zu dem gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans abgegebene Erklärung und die anschließende Unterzeichnung des Gesamthaushaltsplans durch ihn.
Die französische Regierung macht geltend, dass die vier angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären seien, weil sie gegen das Protokoll Nr. 6 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags und das Protokoll Nr. 3 im Anhang des EGKS-Vertrags (Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union) verstießen.
Sowohl nach den Protokollen über die Sitze der Organe als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse das Europäische Parlament sein Budgetrecht gemäß Art. 314 AEUV während der Plenartagungen in Straßburg ausüben. Es dürfe dies nicht während der zusätzlichen Plenartagungen in Brüssel tun.
Da der Rechtsakts des Präsidenten des Europäischen Parlaments aber nicht wegen dessen Zweck oder Inhalt angefochten werde, sondern lediglich, weil er während einer Plenartagung in Straßburg hätte angenommen werden müssen, sei es zur Gewährleistung der Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes und aus wichtigen Gründen der Rechtssicherheit geboten, die Rechtswirkungen des Rechtsakts bis zur Annahme eines neuen, mit den Verträgen in Einklang stehenden Rechtsakts aufrechtzuerhalten.