30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/16
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2018 von der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2017 in der Rechtssache T-687/16, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-104/18 P)
(2018/C 152/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AŞ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und E. Stoyanov Edissonov)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Joaquín Nadal Esteban
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
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die Unionsmarke Nr. 9917436 für nichtig zu erklären und
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Joaquín Nadal Esteban sowie dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) festgestellt, dass aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, hervorgehe, dass Bösgläubigkeit eine Verwechslungsgefahr und infolgedessen eine Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen voraussetze.
Die Klägerin macht geltend, dass aus dem Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli nicht hervorgehe, dass die Bösgläubigkeit des Anmelders eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken/Zeichen der Parteien voraussetze, sondern dass eine solche Verwechslungsgefahr nur ein Beispiel für Faktoren sei, die man berücksichtigen könne, und nicht eine Bedingung sine qua non für die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Das Gericht habe durch seine Feststellung, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eine Verwechslungsgefahr auf Seiten des Verkehrs und somit eine Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen voraussetze, das Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli falsch ausgelegt und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt. Somit habe es einen Rechtsfehler begangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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