30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/17
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionel de Saint-Brieuc — Chambre détachée de Guingamp (Frankreich), eingereicht am 12. Februar 2018 — Procureur de la République / Tugdual Carluer u. a.
(Rechtssache C-115/18)
(2018/C 152/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal correctionel de Saint-Brieuc — Chambre détachée de Guingamp
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Procureur de la République
Antragsgegner: Tugdual Carluer, Yann Latouche, Dominique Legeard, Thierry Leleu, Dimitri Pinschof, Brigitte Plunian, Rozenn Marechal
Vorlagefragen
1.
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 (1) insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie keine genaue Definition eines Wirkstoffs enthält und dem Antragsteller damit die Wahl, was er in seinem Produkt als Wirkstoff benennt, und die Möglichkeit gelassen wird, sein gesamtes Antragsdossier auf einen einzigen Stoff auszurichten, obwohl das vermarktete Endprodukt mehrere Stoffe enthält?
2.
Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, wenn die zur Prüfung des Dossiers erforderlichen Tests, Analysen und Bewertungen allein von den in ihrer Darstellung möglicherweise parteiischen Antragstellern ohne irgendeine unabhängige Gegenuntersuchung durchgeführt werden?
3.
Sind der Vorsorgegrundsatz und die Unparteilichkeit einer Zulassung der Vermarktung gewahrt, ohne dass die Berichte des Antrags auf Zulassung veröffentlicht würden, wofür der Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeführt wird?
4.
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie eine Mehrzahl von Wirkstoffen und ihren kumulierten Einsatz nicht berücksichtigt, insbesondere wenn sie auf europäischer Ebene keinerlei vollständige spezifische Analyse des Zusammenwirkens von Wirkstoffen in einem Produkt vorsieht?
5.
Ist die europäische Verordnung Nr. 1107/2009 insofern mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar, als sie in ihren Kapiteln [III] und [IV] Pestizide in ihren Handelszusammensetzungen, so wie sie in den Verkehr gebracht werden und so wie die Verbraucher und die Umwelt ihnen ausgesetzt sind, von Toxizitätsprüfungen (Genotoxizität, Prüfung der Karzinogenität, Prüfung der endokrinschädlichen Eigenschaften …) ausnimmt, indem sie lediglich summarische, stets vom Antragsteller durchgeführte Versuche verlangt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1).
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