4.6.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/6
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2018 — Logistik XXL GmbH gegen CMR Transport & Logistik
(Rechtssache C-135/18)
(2018/C 190/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Logistik XXL GmbH
Beklagter: CMR Transport & Logistik
Vorlagefragen
1.
Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dar?
2.
Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?
3.
Sofern Frage 2 bejaht wird:
a)
Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?
b)
Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Angaben zu machen?
c)
Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass — etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts — zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?
4.
Sofern Frage 2 verneint wird:
a)
Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?
b)
Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass — etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts — zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?
(1) ABl. 2012, L 351, S. 1.
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