Rechtssache C-183/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Polen), eingereicht am 9. März 2018 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)/BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig
C2212018DE520120180309DE00065262
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku (Polen), eingereicht am 9. März 2018 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)/BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig
(Rechtssache C-183/18)2018/C 221/06Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)
Antragsgegnerin: BGŻ BNP Paribas S.A. mit Sitz in Danzig
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ( 1 ) dahin auszulegen, dass eine zum Zwecke der Vollstreckung übermittelte Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen eine juristische Person verhängt wurde, auch dann in dem Vollstreckungsstaat vollstreckt werden muss, wenn die nationalen Bestimmungen, die diesen Rahmenbeschluss umsetzen, keine Möglichkeit vorsehen, eine gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe oder Geldbuße zu vollstrecken?
2.
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Ausdruck „juristische Person“ in Art. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI im Einklang mit
a)
den Vorschriften des Entscheidungsstaats (Art. 1 Buchst. c),
b)
den Vorschriften des Vollstreckungsstaats (Art. 1 Buchst. d) oder
c)
als ein autonomer Begriff des Unionsrechts
mit der Folge auszulegen, dass er auch eine Zweigniederlassung einer juristischen Person ungeachtet der Tatsache umfasst, dass die Zweigniederlassung einer juristischen Person im Vollstreckungsstaat keine Rechtspersönlichkeit besitzt?
( 1 ) ABl. 2005, L 76, S. 16-30.
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