Rechtssache C-245/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Udine (Italien), eingereicht am 9. April 2018 — Fallimento Tecnoservice Int. Srl / Poste Italiane SpA
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Udine (Italien), eingereicht am 9. April 2018 — Fallimento Tecnoservice Int. Srl / Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-245/18)
2018/C 249/11Verfahrenssprache: ItalienischVorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Udine
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fallimento Tecnoservice Int. Srl
Beklagte: Poste Italiane SpA
Vorlagefrage
Sind die Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64/EG ( 1 ) in der am 3. August 2015 geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen und Grenzen der Haftung des Zahlungsdienstleisters, wie sie durch die Art. 24 und 25 des Gesetzesdekrets Nr. 11/2010 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurden, dahin auszulegen, dass sie nur auf den Zahlungsdienstleister desjenigen Anwendung finden, der den Auftrag für die Ausführung eines Zahlungsdienstes erteilt, oder aber dahin, dass sie auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers anzuwenden sind?
( 1 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1).