Rechtssache C-269/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 19. April 2018 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, J, S, / C, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
C2762018DE1620120180419DE0024162172
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 19. April 2018 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, J, S, / C, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-269/18)2018/C 276/24Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, J, S
Rechtsmittelgegner: C, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1.
Falls ein Antrag auf internationalen Schutz von einer Asylbehörde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 46 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) abgelehnt worden ist und der bei einem Gericht dagegen eingelegte Rechtsbehelf nach nationalem Recht keine automatisch aufschiebende Wirkung hat: Ist Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie in diesem Fall dahin auszulegen, dass die bloße Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Folge hat, dass sich der Antragsteller nicht mehr im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/115/EG ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält und er daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), fällt?
2.
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass das nationale Recht — in Anbetracht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — eine Abschiebung des Antragstellers nicht vorsieht, bevor ein Gericht auf Antrag entschieden hat, dass nicht bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Ablehnung des internationalen Schutzes abgewartet werden darf?
( 1 ) ABl. 2013, L 180, S. 60.
( 2 ) ABl. 2008, L 348, S. 98.
( 3 ) ABl. 2013, L 180, S. 96.
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