Rechtssache C-277/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo de Círculo de Lisboa (Portugal), eingereicht am 24. April 2018 — Henkel Ibérica Portugal, Unipessoal Lda/Comissão de Segurança de Serviços e Bens de Consumo
C2592018DE2220120180424DE0031222232
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo de Círculo de Lisboa (Portugal), eingereicht am 24. April 2018 — Henkel Ibérica Portugal, Unipessoal Lda/Comissão de Segurança de Serviços e Bens de Consumo
(Rechtssache C-277/18)2018/C 259/31Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo de Círculo de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Henkel Ibérica Portugal, Unipessoal Lda
Beklagte: Comissão de Segurança de Serviços e Bens de Consumo
Vorlagefragen
1.
Ist eine nationale Regelung, die in Portugal konkret im Decreto-Lei Nr. 69/2005 vom 17. März 2005 und im Decreto-Lei Nr. 150/90 vom 10. Mai 1990 niedergelegt ist und mit der nicht nur der Vertrieb von Produkten untersagt wird, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen können, weil sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern auch der Vertrieb von Produkten, die, da sie aufgrund ihres Erscheinungsbilds mit anderen Produkten, insbesondere mit Spielzeugen, verwechselt werden können, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, insbesondere Kindern, gefährden können, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2001/95/EG ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, mit den Art. 28 und 30 des Vertrags — wie sie damals in dieser Richtlinie angeführt wurden — und mit der Richtlinie 87/357/EWG ( 2 ) des Rates vom 25. Juni 1987 vereinbar?
2.
Stehen die Art. 34 und 36 des Vertrags der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, die im nationalen Hoheitsgebiet nicht nur nach Art. 1 Abs. 2 der genannten Gemeinschaftsrichtlinie den Vertrieb von Produkten untersagen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, sondern auch den Vertrieb anderer Produkte, deren Erscheinungsbild die Verbraucher verleiten kann, sie zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie vorgesehen sind, zu verwenden, auch wenn es sich nicht um gefährliche Zubereitungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 1999/45/EG ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen handelt?
( 1 ) ABl. 2002, L 11, S. 4.
( 2 ) Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. 1987, L 192, S. 49).
( 3 ) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. 1999, L 200, S. 1).
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