Rechtssache C-288/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. April 2018 — X BV/Staatssecretaris van Financiën
C2762018DE1910120180425DE0026191191
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. April 2018 — X BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-288/18)2018/C 276/26Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: X BV
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Sind die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 40 der Kombinierten Nomenklatur (in der vom 1. Januar 2007 bis zum 25. Oktober 2013 geltenden Fassung) dahin auszulegen, dass Flachbildschirme mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die für die Wiedergabe von Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und von zusammengesetzten Videosignalen aus anderen Quellen ausgelegt und hergestellt worden sind, ungeachtet der übrigen objektiven Merkmale und Eigenschaften des spezifischen Monitors in die Unterposition 8528 59 40 KN einzureihen sind, sofern sie sich wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Funktionalität nicht für eine Arbeit im Nahbereich eignen? Ist es dabei von Belang, ob es sich beim Verwender (Leser) des Bildschirms und der Person, die Daten in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verarbeitet und/oder in sie eingibt, um dieselbe Person handelt?
Full & Egal Universal Law Academy