Rechtssache C-299/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2018 — Stefan Neldner gegen Eurowings GmbH
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2018 — Stefan Neldner gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-299/18)
2018/C 285/33Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefan Neldner
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefragen
1.
Kann ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung ( 1 ) auf einen vom nationalen Recht gewährten Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?
2.
Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zu einem anderen Ort als dem Endziel der Flugreise, wenn der Fluggast eine vom Luftfahrtunternehmen angebotene Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise ausschlägt?
3.
Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen, oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen hält?
4.
Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.