Rechtssache C-301/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2018 — Thomas Leonhard gegen DSL Bank
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2018 — Thomas Leonhard gegen DSL Bank
(Rechtssache C-301/18)
2018/C 285/34Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Landgericht Bonn
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Leonhard
Beklagte: DSL Bank
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG ( 1 ) dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?
( 1 ) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271, S. 16.