Rechtssache C-313/18: Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 9. Mai 2018 — Dacom Limited/IPM Informed Portfolio Management AB
C2682018DE2510120180509DE0031251262
Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 9. Mai 2018 — Dacom Limited/IPM Informed Portfolio Management AB
(Rechtssache C-313/18)2018/C 268/31Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Dacom Limited
Rechtsmittelgegnerin: IPM Informed Portfolio Management AB
Vorlagefragen
1.1.
Anhand welcher Kriterien ist zu bestimmen, ob Material Entwurfsmaterial im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt? Können Dokumente, in denen die Anforderungen an die von einem Computerprogramm auszuführenden Funktionen und das vom Computerprogramm zu erzielende Ergebnis — zum Beispiel detaillierte Beschreibungen von Anlagegrundsätzen oder Risikomodellen für die Kapitalverwaltung, einschließlich der im Computerprogramm anzuwendenden mathematischen Formeln — niedergelegt sind, Entwurfsmaterial darstellen?
1.2.
Muss Material, um Entwurfsmaterial im Sinne der Richtlinie darstellen zu können, so vollständig und detailliert sein, dass es in der Praxis keiner weiteren eigenständigen Entscheidungen derjenigen Person, die den eigentlichen Code für das Computerprogramm schreibt, mehr bedarf?
1.3.
Bedeutet das ausschließliche Recht am Entwurfsmaterial im Sinne der Richtlinie, dass das später aus dem Entwurfsmaterial entstandene Computerprogramm als eine Bearbeitung des Entwurfsmaterials und somit als abhängiges Werk im urheberrechtlichen Sinne anzusehen ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG), oder sind das Entwurfsmaterial und die Software als verschiedene Ausdrucksformen desselben Werks anzusehen oder sind sie zwei unabhängige Werke?
2.1.
Kann ein bei einem anderen Unternehmen beschäftigter Berater, der aber seit mehreren Jahren für denselben Auftraggeber tätig ist und in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Auftraggebers ein Computerprogramm geschaffen hat, als Arbeitnehmer [dieses Auftraggebers] im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG anzusehen sein?
2.2.
Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob jemand ein Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung ist?
3.1.
Bedeutet Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, dass es auch dann möglich sein muss, eine Untersagung zu erwirken, wenn die Person, die die entsprechende Anordnung beantragt, und die, gegen die sie ergehen soll, gemeinsam Mitinhaber des in Rede stehenden Rechts des geistigen Eigentums sind?
3.2.
Falls die Frage 3.1 bejaht werden sollte: Ist dies anders zu beurteilen, wenn das ausschließliche Recht ein Computerprogramm betrifft und das Computerprogramm nicht verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, sondern nur im eigenen Betrieb eines Mitinhabers benutzt wird?
( 1 ) ABl. 2009, L 111, S. 16.
( 2 ) ABl. 2004, L 157, S. 45.
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