24.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 341/3
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. März 2018 in der Rechtssache T-6/17, Equivalenza Manufactory/EUIPO — ITM Entreprises (Black Label by Equivalenza)
(Rechtssache C-328/18 P)
(2018/C 341/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Parteien des Verfahrens: Equivalenza Manufactory, S.L. und ITM Entreprises SAS
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe aus folgenden Gründen gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (UMV) verstoßen:
1.
Das Gericht widerspreche sich, weil es das Vorliegen einer bildlichen Ähnlichkeit anerkenne, aber gleichzeitig verneine, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien.
2.
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es die Bewertung der Beschwerdekammer, wonach ein begrifflicher Unterschied vorliegen soll, undifferenziert bestätige.
3.
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es die Kaufgewohnheiten im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen prüfe, anstatt bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr.
4.
Das Gericht begehe einen Fehler, indem es ausführe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien, obwohl es ihre durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit anerkannt habe.
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