Rechtssache C-331/18: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) am 22. Mai 2018 — TE /Pohotovost‘ s.r.o.
Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) am 22. Mai 2018 — TE /Pohotovost‘ s.r.o.
(Rechtssache C-331/18)
2018/C 294/20Verfahrenssprache: SlowakischVorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TE
Beklagte: Pohotovost‘ s.r.o.
Vorlagefragen
1.
A.
Infolge des Urteils in der Rechtssache C-42/15 ( 1 ) hat der slowakische Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Mai 2018 aus dem Zakon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Verbrauchern gewährte Kredite und Darlehen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze) in § 9 in dem Teil, der sich auf die Tilgungsraten des Kredits bezieht, die Wörter „des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Kosten“ als Bestandteil des Vertrags gestrichen, wodurch er das gesetzliche Recht der Verbraucher auf irgendeine Angabe (nicht nur in Form eines Tilgungsplans) der Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten und auf eine Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen dieses Recht aufgehoben hat.
B.
Die Entscheidungspraxis durch die Gerichte hat u. a. darauf reagiert, dass zwar seit 1. Mai 2018 die Änderung des Gesetzes eine genauere Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union erlaubt, doch in Streitigkeiten über vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Verbraucherverträge eine europarechtskonforme Auslegung [des alten Rechts] erforderlich ist, um im Wesentlichen zu demselben Ergebnis zu gelangen, das der Gesetzgeber verfolgte.
C.
In diesem Zusammenhang zielt die dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage auf die Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der mittelbaren Wirkung der Richtlinien. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen in der Praxis der Gerichte, wonach den Verbrauchern in der Vergangenheit nach dem Gesetz Nr. 129/2010 ein Recht auf Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten zuerkannt wurde, stellt sich die folgende Frage:
Erlaubt der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung der Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung einer vollständigen Wirksamkeit der Richtlinie durch Heranziehung der Auslegungsmethoden und der gesamten [innerstaatlichen] Rechtsordnung dem Gericht nicht, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-42/15 erlassenen Gesetzesänderung ergeben?
Die weiteren Fragen werden nur für den Fall gestellt, dass die Antwort auf die Frage unter 1.C dahin geht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung der Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung der vollständigen Wirksamkeit der Richtlinie dem Gericht erlaubt, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-42/15 mit Wirkung ab 1. Mai 2018 erlassenen Gesetzesänderung ergeben:
2.
Sind sonach in einem solchen Fall das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2016 in der Rechtssache C-42/15, Home Credit Slovakia, und die Richtlinie 2008/42/EG ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG ( 3 ) des Rates dahin auszulegen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Angabe der Darlehensraten nicht nur in Form eines Tilgungsplans verlangt, sondern durch jede andere gesetzlich vorgesehene Aufschlüsselung des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der Tilgungsraten eines Verbraucherkredits?
3.
Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union anders als für das Kapital nunmehr bei Zinsen und Kosten dahin auszulegen, dass das Urteil auch die Frage klärt, ob die Regelung eines Mitgliedstaats, die das Recht der Verbraucher vorsieht, dass in einem Verbraucherkreditvertrag der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeiten der Zahlungen von Zinsen und Kosten angegeben sind, über den Rahmen der Richtlinie hinausgeht? Wenn das Urteil auch Zinsen und Kosten betrifft, geht dann eine andere gesetzlich vorgesehene Form der Aufschlüsselung der Zahlungen von Zinsen und Kosten als die in einem Tilgungsplan über den Rahmen der Richtlinie 2008/48, und insbesondere ihren Art. 10 Abs. 2 Buchst. j, hinaus?
( 1 ) Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (EU:C:2016:842).
( 2 ) ABl. 2008, L 133, S. 66.
( 3 ) Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).