Rechtssache C-336/18: Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 23. Mai 2018 — Strafverfahren gegen EP
C2762018DE2310120180523DE0032231231
Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 23. Mai 2018 — Strafverfahren gegen EP
(Rechtssache C-336/18)2018/C 276/32Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Apelativen sad Sofia
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
EP
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1889/2005 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates, wonach ein nicht angemeldeter Geldbetrag im Einklang mit dem nationalen Recht einbehalten werden kann, dahin auszulegen, dass er die automatische Einziehung des Betrags als Folge der Nichtanmeldung erlaubt, ohne dass eine Überprüfung der Herkunft des Betrags erfolgt, oder ist er dahin auszulegen, dass er nur die vorläufige Sicherstellung des Betrags bis zur Überprüfung der Herkunft durch die zuständige nationale Behörde erlaubt? Entspricht Art. 251 Abs. 2 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit?
2.
Je nach Antwort auf die erste Frage: Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass er keine nationale Regelung zulässt, die für die Verletzung der Anmeldepflicht nach Art. 3 der Verordnung eine Kumulierung der Sanktionen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Einziehung des nicht angemeldeten Betrags ohne Überprüfung der Herkunft vorsieht? Steht die gleichzeitige Anwendung von Art. 251 Abs. 1 NK und Art. 251 Abs. 2 NK — d. h. die Verhängung der in Art. 251 Abs. 1 NK vorgesehenen Strafe und die aus der Verurteilung folgende Einziehung des inkriminierten Betrags, der Gegenstand der Straftat nach Art. 251 Abs. 1 NK ist, entsprechend der Verpflichtung aus Art. 251 Abs. 2 NPK — im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005, der wirksame, abschreckende und in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsverstoß und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft stehende Sanktionen für die Verletzung der Anmeldepflicht aus Art. 3 der Verordnung fordert?
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9).
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