Rechtssache C-341/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 24. Mai 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/J. u. a.
C2942018DE1610120180524DE0021161161
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 24. Mai 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/J. u. a.
(Rechtssache C-341/18)2018/C 294/21Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Berufungsbeklagte: J. u. a.
Weitere Parteien: C. und H. u. a.
Vorlagefragen
Ist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/399 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der vorher in den Schengenraum eingereist ist, z. B. über einen internationalen Flughafen, im Sinne des Schengener Grenzkodex ausreist, sobald er als Seemann auf einem Seeschiff, das bereits in einem Seehafen als Außengrenze liegt, anmustert, ungeachtet dessen, ob, und falls ja, wann er diesen Seehafen mit diesem Schiff verlassen wird? Oder muss, damit eine Ausreise vorliegt, zunächst feststehen, dass der Seemann den Seehafen mit dem betreffenden Seeschiff verlassen wird, und falls ja, gilt dann eine Höchstfrist, innerhalb der die Abfahrt erfolgen muss, und wann muss der Ausreisestempel in dem Fall angebracht werden? Oder gilt ein anderer Zeitpunkt, gegebenenfalls unter anderen Voraussetzungen, als „Ausreise“?
( 1 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy