Rechtssache C-354/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl
C2942018DE2010120180530DE0027201212
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl
(Rechtssache C-354/18)2018/C 294/27Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer (Kläger im Verfahren erster Instanz): Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu
Rechtsmittelgegner (Beklagte im ersten Rechtszug): SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl
Vorlagefrage
1.
Dient der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 ( 1 ) vorgesehene Betrag von 400 Euro hauptsächlich dem Ausgleich materieller Schäden, so dass immaterielle Schäden im Licht von Art. 12 zu prüfen sind, oder werden von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b hauptsächlich immaterielle Schäden erfasst, während materielle Schäden unter Art. 12 fallen?
2.
Fällt entgangener Arbeitslohn, der den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Betrag von 400 Euro übersteigt, unter den Begriff des weiter gehenden Schadensersatzes in Art. 12?
3.
Nach Art. 12 [Abs. 1] Satz 2 kann „[d]ie nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung … auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden“. Ist dieser Artikel der Verordnung dahin auszulegen, dass er die Anrechnung des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zuerkannten Betrags auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch in das Ermessen des nationalen Gerichts stellt, oder dahin, dass diese Anrechnung verbindlich ist?
4.
Falls die Anrechnung des Betrags nicht verbindlich ist: Nach welchen Gesichtspunkten entscheidet das nationale Gericht, ob es den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Betrag auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch anrechnet?
5.
Ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass Gehalt nicht ausgezahlt wurde, weil es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, am Arbeitsplatz zu erscheinen, da er wegen der anderweitigen Beförderung verspätet am Zielort eintraf, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 8 oder aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 4 zu beurteilen?
6.
Gehört es zur Erfüllung der Unterstützungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens aus Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004, dass der Fluggast umfassend über alle der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten einer anderweitigen Beförderung informiert werden muss?
7.
Wer trägt unter den Voraussetzungen von Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 die Beweislast dafür, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat?
8.
Verpflichtet die Verordnung die Fluggäste, nach anderen Flügen zu ihrem Zielort zu suchen und das Luftfahrtunternehmen zu bitten, verfügbare Plätze auf diesen Flügen zu finden, oder ist das Luftfahrtunternehmen von Amts wegen verpflichtet, nach der besten Möglichkeit für die Beförderung des Fluggastes zum Zielort zu suchen?
9.
Ist es für die Bestimmung der von den Fluggästen erlittenen Schäden von Bedeutung, dass diese mit dem Vorschlag des Luftfahrtunternehmens, ihnen einen Flug am 11. September 2016 anzubieten, einverstanden waren, obwohl sie davon ausgehen konnten, dass sie für die Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht bezahlt werden würden?
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy