3.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/6
Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. Juni 2018 — Hochtief AG/Fővárosi Törvényszék
(Rechtssache C-362/18)
(2018/C 311/06)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Székesfehérvári Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief AG
Beklagter: Fővárosi Törvényszék
Vorlagefragen
1.
Sind die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis der einheitlichen Auslegung), wie sie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Köbler ausgelegt hat, dahin auszulegen, dass die Feststellung der Haftung wegen eines gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteils eines letztinstanzlichen mitgliedstaatlichen Gerichts ausschließlich auf nationales Recht bzw. auf im nationalen Recht entwickelte Kriterien gestützt werden kann? Sind, falls diese Frage verneint wird, die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere aber die drei vom Gerichtshof in der Rechtssache Köbler entwickelten Voraussetzungen für die Haftung des „Staates“ dahin auszulegen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen der mitgliedstaatlichen Haftung wegen der Verletzung von Unionsrecht nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen haben?
2.
Sind die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis eines wirksames Rechtsbehelfs) und vor allem die Urteile des Gerichtshofs zur Staatshaftung u. a. in den Rechtssachen Francovich, Brasserie du pêcheur und Factortame sowie Köbler dahin auszulegen, dass die Rechtskraft von gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteilen letztinstanzlicher mitgliedstaatlicher Gerichte die Feststellung der Schadensersatzhaftung des Mitgliedstaats ausschließt?
3.
Sind die in den Richtlinien 89/665/EG (1), 92/13/EWG (2) und 2007/66/EG (3) und in den Urteilen des Gerichtshofs Kühne & Heitz, Kapferer, Impresa Pizzarotti und Transportes Urbanos y Servicios Generales aufgestellten Grundsätze der „Wirksamkeit“ und der Äquivalenz dahin auszulegen, dass sich die Partei im Revisionsverfahren nicht auf die Feststellungen des Gerichtshofs in einem Urteil berufen kann, das infolge eines Vorabentscheidungsersuchens des zweitinstanzlichen mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts ergangen ist, weil diese Feststellungen im Ausgangsverfahren außer Acht gelassen wurden, insbesondere in dem Fall, dass das mitgliedstaatliche Gericht, das in höchster Instanz entscheidet, die gegen das Urteil im Ausgangsverfahren eingelegte Kassationsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Partei habe sich nicht rechtzeitig auf die im Urteil des Gerichtshofs enthaltenen Feststellungen berufen?
4.
Sind die in der dritten Vorlagefrage genannten Richtlinien und die insbesondere auf die Urteile Impresa Pizzarotti (C-213/13), Kapferer (C-234/04), Kühne & Heitz (C-453/00) und Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs — im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Revision — sowie die vom Gerichtshof in den Rechtssachen C-470/99, C-327/00 und C-241/06 aufgestellten Grundsätze — im Zusammenhang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Fristen für Rechtsbehelfsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge — dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte rechtmäßig handeln, wenn sie das Urteil des Gerichtshofs, das auf das im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorgelegte Ersuchen des zweitinstanzlichen Gerichts ergangen ist, oder ein Urteil des Gerichtshofs, das erst in der zweiten Instanz in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorlag, außer Acht lassen, weil es von der Partei in der zweiten Instanz verspätet angeführt worden sei, und wenn sie dennoch die von dieser Partei unter Berufung auf die von ihr angeführten Urteile des Gerichtshofs, die nicht berücksichtigt wurden, und auf Tatsachen, die für diese Urteile relevant sind, eingelegte Kassationsbeschwerde nicht zulassen?
5.
Sind die in der dritten Vorlagefrage genannten Richtlinien und die insbesondere auf die Impresa Pizzarotti (C-213/13), Kapferer (C-234/04), Kühne & Heitz (C-453/00) und Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sich die nationalen Gerichte in einer Rechtssache, in der eine Partei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kempter (C-2/06) verweist — wonach sie sich auf Urteile des Gerichtshofs nicht zu berufen braucht, weil das Gericht sie von Amts wegen heranzuziehen hat — rechtmäßig verhalten, wenn sie, gestützt auf nationale Verfahrensregeln und entgegen den Feststellungen im Urteil Kempter, Urteile des Gerichtshofs außer Acht lassen, wobei dieser Umstand in der Endentscheidung des Gerichts oder in deren Begründung nicht einmal erwähnt wird, und wenn sie dennoch die von dieser Partei unter Berufung auf die von ihr angeführten Urteile des Gerichtshofs, die nicht berücksichtigt wurden, und auf Tatsachen, die für diese Urteile relevant sind, eingelegte Kassationsbeschwerde nicht zulassen?
6.
Ist die in den Urteilen Köbler und Traghetti del Mediterraneo aufgestellte Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn das letztinstanzliche Gericht in offenem Widerspruch zur ständigen und genauestens dargestellten — und zudem durch verschiedene Rechtgutachten untermauerten — Rechtsprechung des Gerichtshofs, ohne jede Bezugnahme auf diese Rechtsprechung und ohne jede Begründung dieser Entscheidung im Licht des Unionsrechts eine Revision nicht zulässt, und wenn dieses Gericht offensichtlich weder prüft noch überhaupt darauf eingeht, ob eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich wäre, obwohl zur Begründung dieses Erfordernisses die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls ausführlich angeführt wurde? Muss das nationale Gericht angesichts des Urteils CILFIT des Gerichtshofs (C-283/81) seine Entscheidung begründen, wenn es, abweichend von der bindenden Rechtsauslegung durch den Gerichtshof, eine Revision nicht zulässt und insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof ohne Begründung ablehnt?
7.
Sind die in Art. 19 und in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsätze des wirksamen Rechtsbehelfs und der Äquivalenz, die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr sowie die Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und die Richtlinien 89/665/EG, 92/13/EWG und 2007/66/EG dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, dass die mit der Sache befassten Behörden und Gerichte unter offenkundiger Missachtung der anwendbaren Unionsvorschriften jeden einzelnen der wegen des Ausschlusses von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfe zurückweisen, die es erforderlich machen, gegebenenfalls mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand eine Reihe von Schriftsätzen abzufassen bzw. an Verhandlungen teilzunehmen, und, obwohl die formale Möglichkeit zur Feststellung der Haftung wegen eines durch gerichtliche Handlungen verursachten Schadens besteht, die einschlägigen Bestimmungen die Klägerin davon ausschließen, vom Gericht den Ersatz des aus der rechtswidrigen Tätigkeit entstandenen Schadens zu verlangen?
8.
Sind die in den Urteilen Köbler, Traghetti del Mediterraneo und San Giorgio entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Schaden nicht ersetzt werden kann, der dadurch entstanden ist, dass ein letztinstanzliches mitgliedstaatliches Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch eine Partei fristgerecht beantragte Wiederaufnahme, in deren Rahmen diese Partei den Ersatz der ihr entstandenen Kosten hätte verlangen können, nicht zulässt?
9.
Wenn nach nationalem Recht aufgrund einer neuen Entscheidung des Verfassungsgerichts und im Interesse der Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit eine Revision zuzulassen ist, muss diese dann nicht auch — angesichts des Äquivalenzgrundsatzes und des Inhalts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) — zugelassen werden, wenn im Ausgangsverfahren unter Verweis auf nationale Vorschriften zu Verfahrensfristen ein früheres Urteil des Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache, ein auf Ersuchen des in der Hauptsache entscheidenden Gerichts ergangenes Urteil des Gerichtshofs sowie für diese Urteile relevante Tatsachen außer Acht gelassen wurden?
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).
(2) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76, S. 14).
(3) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31).
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