Rechtssache C-377/18: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2018 — Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH
C2942018DE2720120180531DE0037272282
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2018 — Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH
(Rechtssache C-377/18)2018/C 294/37Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
AH, PB, CX, KM, PH
Vorlagefrage
Entspricht dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund, Satz 1, und dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 ( 1 ) eine nationale Rechtsprechung, die verlangt, dass im Wortlaut einer (im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossenen) Strafvereinbarung als Täter der jeweiligen Straftat nicht nur der Angeschuldigte genannt wird, der sich schuldig bekannt und diese Vereinbarung geschlossen hat, sondern auch andere Angeschuldigte, seine Mittäter, die keine solche Vereinbarung geschlossen haben, die sich nicht schuldig bekannt haben und gegen die das ordentliche Strafverfahren fortgeführt wird, die aber zugestimmt haben, dass der erstere Angeschuldigte die Strafvereinbarung schließt?
( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
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