Rechtssache C-380/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, andere Partei: E.P.
C2942018DE2810120180611DE0038281281
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, andere Partei: E.P.
(Rechtssache C-380/18)2018/C 294/38Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Andere Partei: E.P.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 ( 1 ) dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, dass der rechtmäßige Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beendet ist, weil ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, zu begründen ist, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist, welche Anforderungen bestehen dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 an die Begründung, dass ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt?
Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Ausländer allein deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, weil feststeht, dass er im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben?
( 1 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1).
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