Rechtssache C-382/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — V.G., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
C2942018DE2910120180611DE0040291302
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — V.G., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-382/18)2018/C 294/40Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: V.G.
Andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Vorlagefragen
1.
Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG ( 1 ) und des Urteils Nolan (ECLI:EU:C:2012:638) für die Beantwortung der von einem niederländischen Gericht vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, zuständig, wenn die Richtlinie im niederländischen Recht unmittelbar und unbedingt für auf solche Familienangehörigen anwendbar erklärt worden ist?
2.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung begründet werden muss, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Familienangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt?
3.
Wenn die zweite Frage zu verneinen ist: Welche Begründungsanforderungen gelten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG für die Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung?
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung wegen Verurteilungen während eines früheren Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2001, Boultif gegen Schweiz, ECLI:CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, und vom 18. Oktober 2006, Üner gegen Niederlande, ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen und des betreffenden Zusammenführenden an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staats am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?
( 1 ) Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
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