29.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/3
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-554/14, Messi Cuccittini/EUIPO — J.M.-E.V. e hijos
(Rechtssache C-449/18 P)
(2018/C 392/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Parteien des Verfahrens: Lionel Andrés Messi Cuccittini sowie J.M.-E.V. e hijos, S.R.L.
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
dem Kläger im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des EUIPO ist das angefochtene Urteil aufzuheben, da das Gericht aus folgenden Gründen gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung verstoßen habe:
—
Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen begangen, da es nur die Wahrnehmung bei einem wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt und die Relevanz der übrigen maßgeblichen Verkehrskreise nicht bestimmt habe, für die der begriffliche Unterschied der Marken deren bildliche oder klangliche Ähnlichkeit nicht aufheben könne.
—
Infolgedessen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es eine Verwechslungsgefahr auf der Grundlage der begrifflichen Wahrnehmung, die ein „wesentlicher Teil“ der Verkehrskreise von den einander gegenüberstehenden Marken hätten, ausgeschlossen habe, anstatt zu beurteilen, ob eine solche Verwechslungsgefahr bei einem nicht zu vernachlässigenden Teil des maßgeblichen Publikums bestehe, wie es die Rechtsprechung verlange.
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