22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/3
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — Bondora AS/Carlos V. C.
(Rechtssache C-453/18)
(2018/C 381/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia Vigo (Spanien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Bondora AS
Antragsgegner: Carlos V. C.
Vorlagefragen
1.
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und die zu deren Auslegung ergangene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass dieser Artikel der Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der Disposición final vigésima tercera, [punto 2], de la ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil (23. Schlussbestimmung [Nr. 2] des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar über den Zivilprozess) entgegensteht, die vorsieht, dass es im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist, Unterlagen beizubringen, und dass diese gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden?
2.
Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (2) [zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens] dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht daran hindert, von einem Gläubigerunternehmen die Beibringung der Unterlagen zu verlangen, auf die es seine Forderung, die sich aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vereinbarten Verbraucherkredit ableitet, stützt, wenn das Gericht die Prüfung der Unterlagen für unerlässlich erachtet, um das mögliche Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu prüfen und so den Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der zu deren Auslegung ergangenen Rechtsprechung nachzukommen?
(1) ABl 1993, L 95, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).
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