1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/19
Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Linköping (Schweden), eingereicht am 12. Juli 2018 — Baltic Cable AB/Energimarknadsinspektionen
(Rechtssache C-454/18)
(2018/C 352/25)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Linköping
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Baltic Cable AB
Beklagte: Energimarknadsinspektionen
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 (1) in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, unabhängig von ihren übrigen Umständen, oder ist die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die Person, die die Einnahmen erzielt, Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist?
2.
Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur auf Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden ist: Ist ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, Übertragungsnetzbetreiber?
3.
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Können die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 angesehen werden?
4.
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Kann die Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 genehmigen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt und das Methoden zur Festlegung von Tarifen hat, aber keine direktzahlenden Kunden mit Netzentgelten (Tarifen), die gesenkt werden können, Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag verwendet, oder für den Fall, dass die dritte Frage verneint wird, für Betrieb und Unterhalt?
5.
Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, und sich aus den Antworten auf die erste und die vierte Frage entweder ergibt, dass das Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht für den Betrieb und den Unterhalt oder als Ertrag verwenden darf, oder dass das Unternehmen solche Einnahmen für den Betrieb und den Unterhalt, aber nicht als Ertrag verwenden darf: Läuft eine Anwendung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder einem anderen anwendbaren Grundsatz zuwider?
(1) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).
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