17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/29
Klage, eingereicht am 23. Juli 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-481/18)
(2018/C 328/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska und C. Sjödin)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/39/EU hätten die Mitgliedstaaten bis 17. Juni 2014 die nationalen Maßnahmen in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um ihr innerstaatliches Recht den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten anzupassen. Da die Italienische Republik die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt habe, hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage zu erheben.
(1) ABl. 2012, L 327, S. 24.
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