17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/29
Klage, eingereicht am 25. Juli 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-487/18)
(2018/C 328/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, M. Patakia, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Der Gerichtshof möge
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feststellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (1) verstoßen hat, indem sie der Kommission ihr nationales Programm zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht notifiziert hat;
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der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Beklagte habe der Kommission bislang lediglich den Entwurf eines nationalen Programms mitgeteilt. Sie habe in ihren Antworten auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme erläutert, dass das nationale Programm noch der Annahme durch die Bundesregierung bedarf, was bislang nicht erfolgt sei. Erst nach dieser Annahme sei die Notifizierung des nationalen Programms möglich. Die Beklagte sei diesen Ankündigungen bislang aber noch nicht nachgekommen. Damit habe die Beklagte noch kein nationales Programm notifiziert und habe ihre Verpflichtung aus Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit 13 Absatz 1 der Richtlinie nicht erfüllt.
(1) ABl. 2011, L 199, S. 48.
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