22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/6
Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Juli 2018 — Farmland Kft./Földművelésügyi Miniszter
(Rechtssache C-489/18)
(2018/C 381/08)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Farmland Kft.
Beklagter: Földművelésügyi Miniszter
Vorlagefragen
1.
Ist die Regelung der Verordnung Nr. 22/2010 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 16. März 2010, der Verordnung Nr. 34/2010 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 9. April 2010, der Verordnung Nr. 25/2011 des Ministers für Landwirtschaft vom 7. April 2011 und der Verordnung Nr. 22/2011 des Ministers für Landwirtschaft vom 25. März 2011, wonach der Beihilfeantrag eines Betriebsinhabers ausschließlich anhand der durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgegebenen Tatbestandsmerkmale des sogenannten „rechtmäßigen Landnutzers“ und infolgedessen wegen des Fehlens des sogenannten „Landnutzungsblattes“ abgewiesen wird, wenn der Betriebsinhaber der Union im Übrigen die sonstigen Kriterien für Beihilfeansprüche erfüllt bzw. beweisen kann, dass ihm die angegebenen Flächen zur Verfügung stehen, d. mit dem Unionsrecht vereinbar?
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Erfordert das Unionsrecht, dass die Zahlstelle des Mitgliedstaats bei der Prüfung des Beihilfeantrags andere Beweise für das „Zur-Verfügung-Stehen“ im Sinne von Art. 124 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) berücksichtigt?
3.
Falls die erste Frage verneint wird: Welche Rechtsfolgen hat bei einem Sammelantrag die nach Art. 12 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (2) erforderliche „Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat“, d. h. wie ist diese Erklärung im Hinblick auf eine spezielle einschränkende Vorschrift eines Mitgliedstaats, wie die über die Tatbestandsmerkmale des „rechtmäßigen Landnutzers“, auszulegen und zu bewerten?
4.
Falls die erste Frage verneint wird: Welche Rechtsfolgen hat bei einem Sammelantrag die vom Recht eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Pflicht zur Abgabe einer Erklärung darüber, dass die Tatbestandsmerkmale des „rechtmäßigen Landnutzers“ erfüllt sind oder die verwaltungstechnischen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der betreffenden einschränkenden Vorschrift des Mitgliedstaats vorliegen, d. h. wie ist diese Pflicht auszulegen und zu bewerten?
(1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 2009, L 30, S. 16).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 2009, L 316, S. 65).
Full & Egal Universal Law Academy