22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/7
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 27. Juli 2018 — Openbaar Ministerie/TC
(Rechtssache C-492/18)
(2018/C 381/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: TC
Vorlagefrage
Steht in einem Fall, in dem
—
der Vollstreckungsmitgliedstaat Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) so umgesetzt hat, dass die Übergabehaft der gesuchten Person stets ausgesetzt werden muss, sobald die Frist von 90 Tagen für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelaufen ist, und
—
die Gerichte dieses Mitgliedstaats das nationale Recht so ausgelegt haben, dass die Entscheidungsfrist ausgesetzt wird, sobald die vollstreckende Justizbehörde beschlossen hat, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Beantwortung einer von einer anderen vollstreckenden Justizbehörde zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage abzuwarten bzw. die Übergabeentscheidung wegen des Bestehens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat aufzuschieben,
die Aufrechterhaltung der Übergabehaft einer gesuchten Person, bei der Fluchtgefahr vorliegt, im Widerspruch zu Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sobald die Übergabehaft mehr als 90 Tage nach der Festnahme der gesuchten Person dauert?
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. 2002, L 190, S. 1).
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