22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/12
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2018 von der Bayer CropScience AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2018 in der Rechtssache T-492/13, Bayer CropScience AG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-499/18 P)
(2018/C 381/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bayer CropScience AG (Prozessbevollmächtigte: K. Nordlander, advokat, C. Zimmermann, avocat, A. Robert, advocate, M. Zdzieborska, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Association générale des producteurs de maïs et autres céréales cultivées de la sous-famille des panicoïdées (AGPM), The National Farmers' Union (NFU), Association européenne pour la protection des cultures (ECPA), Rapool-Ring GmbH Qualitätsraps deutscher Züchter, European Seed Association (ESA), Agricultural Industries Confederation Ltd, Königreich Schweden, Union nationale de l'apiculture française (UNAF), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV, Österreichischer Erwerbsimkerbund, Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), Bee Life European Beekeeping Coordination (Bee Life), Buglife — The Invertebrate Conservation Trust, Stichting Greenpeace Council
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-429/13 aufzuheben;
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der Klage stattzugeben und die Verordnung Nr. 485/2013 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr und dieser im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Erhöhung des Sicherheitsgrads früherer wissenschaftlicher Kenntnisse als „neue“ wissenschaftliche Kenntnisse gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 (2) angesehen werden könne.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die EFSA ihrer Risikobeurteilung nicht die zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden amtlichen Leitlinien zugrunde legen müsse.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung einen Rechtsfehler begangen.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, einen für die Anwendung von Vorsorgemaßnahmen erforderlichen angemessenen Grad an wissenschaftlicher Sicherheit für die Verwirklichung des behaupteten Risikos zu bestimmen.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die Maßstäbe einer gründlichen und genauen Risikobeurteilung, die vor dem Erlass von Vorsorgemaßnahmen durchzuführen sei, anzulegen.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Umfang der Folgenabschätzung, die vor dem Erlass von Vorsorgemaßnahmen durchzuführen sei, falsch bestimmt und die an sie gestellten Anforderungen nicht beachtet.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. 2013, L 139, S. 12).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
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