22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/15
Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2018 von Marion Le Pen gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-86/17, Le Pen/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-525/18 P)
(2018/C 381/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Marion Le Pen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bosselut)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-86/17 aufzuheben
und infolgedessen
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den in Anwendung von Art. 68 des geänderten Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments vom 5. Dezember 2016, mit dem eine Forderung in Höhe von 298 497,87 Euro festgestellt wird, aufzuheben;
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die am 6. Dezember 2016 zugestellte Belastungsanzeige Nr. 2016-1560 aufzuheben, mit der der Rechtsmittelführerin mitgeteilt wird, dass nach dem Beschluss des Generalsekretärs vom 5. Dezember 2016 über die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Art. 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut sowie der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung festgestellt wurde, dass gegen sie eine Forderung besteht;
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über den Betrag, der ihr zum Ersatz des ihr aufgrund der unbegründeten Anschuldigungen vor dem Abschluss der Untersuchung, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstandenen immateriellen Schadens zuzuerkennen ist, nach Rechtslage zu entscheiden;
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über den ihr für die Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach Rechtslage zu entscheiden;
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dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;
—
vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel das Parlament aufzufordern, die Verwaltungsakte von Frau CG, die Aufstellung darüber, wann Frau CG den Sitz des Parlaments in Straßburg und in Brüssel betreten und verlassen hat, das anonyme Schreiben, aufgrund dessen das in Rede stehende Verfahren eingeleitet wurde, und die Akten des OLAF über die Rechtsmittelführerin und ihre Assistentin vorzulegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen, Rechtsfehler begangen und wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Die Rechtsmittelführerin habe in vollem Umfang gerechtfertigt, dass sie im Lauf des Verfahrens wegen neuer Tatsachen neue Belege vorgelegt habe. Diese Belege seien eine Erweiterung der Belege, die sie dem Generalsekretär des Parlaments vorgelegt habe. Das Gericht habe die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, so dass es diese Belege bei der Entscheidung darüber, ob ein parlamentarischer Assistent Arbeitsleistungen erbracht habe, und damit über die Begründetheit der Rückforderung hätte berücksichtigen müssen, Zudem hätten sich einige dieser Beweise im Besitz des Parlaments befunden, seien der Rechtsmittelführer aber vorenthalten worden.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht die Verteidigungsrechte und wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, das Recht, vor jeder Entscheidung, auch einer Verwaltungsentscheidung, persönlich angehört zu werden, die Grundsätze der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens, das Recht auf ein unparteiisches Gericht und das Verbot der Rechtsverweigerung, die sich aus den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergäben, seien verletzt worden, weil die Rechtsmittelführerin nicht vom Generalsekretär des Parlaments angehört worden sei und weil ihr die Akten nicht übermittelt worden seien. Das Gericht sei überdies nicht auf den Begründungsmangel eingegangen, mit dem der Beschluss des Generalsekretärs behaftet sei.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen sowie Rechtsfehler und einen Fehler bei der rechtlichen Einstufung der Tatsachen begangen habe, dass Tatsachen und Beweise verfälscht worden seien, dass eine Diskriminierung und ein fumus persecutionis vorlägen und dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Gebot rechtmäßigen Handelns verletzt worden seien.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Befugnismissbrauch gerügt; das angefochtene Urteil billige das Verhalten des Generalsekretärs des Parlaments, dessen tatsächlicher Zweck und dessen Endziel darin bestanden hätten, der Rechtsmittelführerin und ihrer Partei zu schaden.
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