22.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/17
Klage, eingereicht am 27. August 2018 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-549/18)
(2018/C 381/18)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, G. von Rintelen, L. Radu Bouyon)
Beklagter: Rumänien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 der Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 26. Juni 2017 nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
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Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 21 974,40 Euro für jeden Tag des Verzugs ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;
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Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, einen Pauschalbetrag in Höhe von 6 016,80 Euro pro Tag, multipliziert mit der Anzahl der Tage ab dem Tag, der auf den Ablauf der in der betreffenden Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist folgte, bis zur Erfüllung der Verpflichtungen durch Rumänien oder, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs, vorbehaltlich des Überschreitens des Mindestpauschalbetrags von 1 887 000 Euro zu zahlen;
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Rumänien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 67 der Richtlinie 2015/849/EU verpflichtet gewesen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen. Da Rumänien der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt habe, habe diese beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
2.
In ihrer Klageschrift ersucht die Kommission den Gerichtshof um Verurteilung Rumäniens zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV.
(1) ABl. 2015, L 141, S. 73.
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