5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/28
Rechtsmittel der Brugg Kabel AG und der Kabelwerke Brugg AG Holding gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-441/14, Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding gegen Europäische Kommission, eingelegt am 21. September 2018
(Rechtssache C-591/18 P)
(2018/C 399/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding (Prozessbevollmächtigte: A. Rinne und M. Lichtenegger, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
1.
das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-441/14 aufzuheben und die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 2. April 2014 (Sache AT.39610 — Stromkabel), soweit sie sich auf die Rechtsmittelführerinnen bezieht, für nichtig zu erklären;
2.
hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben und die in Ziffer 1 bezeichnete Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als
a)
die Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen auf EUR 8.490.000 festgesetzt worden ist, und
b)
die Rechtsmittelführerin zur Kostentragung verurteilt worden ist,
und die Geldbuße entsprechend der erstinstanzlichen Anträge der Rechtsmittelführerinnen nach Ermessen des Gerichtshofs herabzusetzen;
3.
weiter hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
4.
die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sechs Rechtsmittelgründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch Übermittlung der Auskunftsverlangen und der Beschwerdepunkte auf Englisch
Das Gericht lasse mit Blick auf die den Rechtsmittelführerinnen zur Verfügung gestellten Sprachfassungen der Auskunftsverlangen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte rechtsfehlerhaft einen zu niedrigen Grad der Verständlichkeit ausreichen. Richtigerweise müsse der jeweilige Adressat durch die Wahl einer für ihn verständlichen Sprachfassung in die Lage versetzt werden, die zugrundeliegenden Beschuldigungen zum Zwecke einer umfassenden Verteidigung in vollem Umfang zu verstehen. Es genüge nicht, die Beschuldigungen lediglich nach Art und Umfang „hinreichend“ verstehen zu können, um „sachdienlich dazu Stellung zu nehmen“.
Das Gericht verkenne zudem, dass es insoweit nicht auf die Sachdienlichkeit der Antworten für die Kommission ankomme, sondern allein darauf, ob das betroffene Unternehmen trotz der Weigerung der Kommission, eine andere Sprachfassung zur Verfügung zu stellen, in der Lage war, sich gegen die Beschuldigungen im vollem Umfang zu verteidigen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch Verweigerung der Einsicht in die Stellungnahmen anderer Unternehmen zu den Beschwerdepunkten
Das Gericht stelle zu hohe Anforderungen, unter welchen Voraussetzungen einem betroffenen Unternehmen Einblick in die nicht-vertraulichen Antworten der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu gewähren sind. Richtigerweise müsse einem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte bereits dann Einblick gewährt werden, wenn das betroffene Unternehmen angesichts der zugrunde liegenden Beschuldigungen plausible Umstände aus dem Gesamtverfahren darlegt, die es durchaus möglich erscheinen lassen, dass sich in den nicht-vertraulichen Antworten eines anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte entlastende Passagen oder Anlagen befinden.
Das Gericht verkenne, dass es gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, wenn allein die Kommission die Antworten der anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf (möglicherweise) entlastende Passagen und Anlagen prüfen könne. Die Kommission würde insoweit gleichzeitig als Ermittlungs-/Verfolgungsorgan, Entscheidungsorgan und auch noch als Verteidigungsorgan in der gleichen Sache tätig, ohne jedoch die dafür notwendigen Sachzusammenhänge erkennen zu können.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung durch Festlegung des Beginns der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf den 14. Dezember 2001
Das Gericht lege einen zu niedrigen Beweismaßstab an, was den Nachweis des Beginns einer Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung angeht. Richtigerweise müsse die Kommission genaue, aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass der als Beginn der Beteiligung gewählte Zeitpunkt einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Verbleibende Zweifel müssten den betroffenen Unternehmen in dubio pro reo zugutekommen.
Das Gericht verkenne, dass es zur Widerlegung von Indizienbeweisen ausreiche, diese durch gegenteilige Indizienbeweise zu erschüttern. Ein voller Entlastungsbeweis könne von dem Betroffenen in einem auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Verwaltungsverfahren im Interesse der Waffengleichheit nicht verlangt werden.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen und Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Annahme einer ununterbrochenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen dem 12. Mai 2005 und dem 8. Dezember 2005
Das Gericht verfälsche die Beweise, was den Nachweis der ununterbrochenen Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung angeht, wenn es trotz einer Vielzahl von ambivalenten, widersprüchlichen Indizienbeweise zur festen und zweifelsfreien Überzeugung von der ununterbrochenen Fortdauer der Zuwiderhandlung gelange.
Das Gericht verkenne auch insoweit den zutreffenden Maßstab für die Widerlegung von Indizienbeweisen.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweisen, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch Feststellung der Haftung für Absprachen betreffend Unterwasserkabel, Heimatmärkte und großvolumige Projekte
Das Gericht lege einen zu niedrigen Beweismaßstab an und verfälsche die Beweise, was die Haftung der Rechtsmittelführerinnen für selbstständige und abtrennbare Teile der Zuwiderhandlung — wie z. B. Unterwasserkabel, Heimatmärkte und großvolumige Projekte — angeht, an denen die Rechtsmittelführerinnen weder beteiligt noch interessiert gewesen seien.
Das Gericht übersehe die mit einer derart weiten Auslegung der Rechtsfigur der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung einhergehenden sachwidrigen und unverhältnismäßigen Risiken für Unternehmen, die nicht an sämtlichen Teilen teilgenommen haben, gleichwohl gesamtschuldnerisch nach nationalem Recht auf daraus resultierende Schäden in Anspruch genommen werden können.
Angesichts des derzeitigen Stands der europäischen Harmonisierung des Schadensersatzrechts stelle der Gesamtschuldner-Innenregress auf nationaler Ebene kein angemessenes Instrument dar, um die weite Außenhaftung hinreichend zu kompensieren.
Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 VO 1/2003 (1) und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und des ne bis in idem bei der Bemessung der Geldbuße
Das Gericht bestätige mit dem Jahr 2004 zu Unrecht ein für die Rechtsmittelführerinnen nicht repräsentatives, weder ihre wirkliche Größe noch ihre Wirtschaftskraft abbildendes Umsatzreferenzjahr.
Zudem verkenne das Gericht, dass die Kommission nicht auf der einen Seite zur Haftungsbegründung auf eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung, d. h. ein einheitliches Kartell, abstellen könne, das sowohl die A/R- als auch die R-Konfiguration umfasst, auf der anderen Seite zur Bemessung des Bußgeldes die verschiedenen, angeblich untrennbaren Teile der Zuwiderhandlung nicht künstlich wieder trennen könne.
(1) ABl. 2003, L 1, S. 1.
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