11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/10
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 29. November 2018 — H. K./Prokuratuur
(Rechtssache C-746/18)
(2019/C 54/13)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: H. K.
Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 im Licht der Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass in einem Strafverfahren der Zugang staatlicher Behörden zu Daten, die es ermöglichen, den Ausgangs- und den Zielort, das Datum, die Uhrzeit und die Dauer, die Art des Kommunikationsdienstes, die verwendete Endeinrichtung und den Standort der Verwendung einer mobilen Endeinrichtung in Bezug auf eine Telefon- oder Mobiltelefonkommunikation eines Beschuldigten festzustellen, einen so schweren Eingriff in die in den genannten Artikeln der Charta verankerten Grundrechte darstellt, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden muss, unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die auf Vorrat gespeicherten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, beziehen?
2.
Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ausgehend von dem im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2018 in der Rechtssache C-207/16, Rn. 55 bis 57, zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn die Menge der in der ersten Frage genannten Daten, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben, (sowohl nach der Art der Daten als auch nach ihrem zeitlichen Ausmaß) nicht groß ist, der damit einhergehende Grundrechtseingriff durch den Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein kann und dass die Straftaten, die durch den Eingriff bekämpft werden sollen, umso schwerer sein müssen, je größer die Menge der Daten ist, zu denen die staatlichen Behörden Zugang haben?
3.
Bedeutet die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, Tenor 2, genannte Anforderung, dass der Datenzugang der zuständigen staatlichen Behörden einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegen muss, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin auszulegen ist, dass die Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren leitet, wobei sie nach dem Gesetz zu unabhängigem Handeln verpflichtet ist und nur an das Gesetz gebunden ist und im Ermittlungsverfahren sowohl die den Angeklagten belastenden als auch entlastenden Umstände aufklärt, aber später im gerichtlichen Verfahren die öffentliche Klage vertritt, als unabhängige Verwaltungsbehörde angesehen werden kann?
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).