11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/12
Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Haskovo (Bulgarien), eingereicht am 4. Dezember 2018 — QH/ Varhoven kasatsionen sad der Republik Bulgarien
(Rechtssache C-762/18)
(2019/C 54/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Rayonen sad Haskovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: QH
Beklagter: Varhoven kasatsionen sad der Republik Bulgarien
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und/oder Rechtsprechung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, dem rechtswidrig gekündigt wurde und danach die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung gerichtlich angeordnet wurde, keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der Kündigung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung hat?
2.
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und/oder Rechtsprechung entgegensteht, wonach bei erneuter Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für die Zeit vom Tag der vorherigen Kündigung bis zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung hat?
(1) ABl. 2003, L 299, S. 9.