11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/14
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 11. Dezember 2018 — Association française des usagers de banques/Ministre de l'Économie et des Finances
(Rechtssache C-778/18)
(2019/C 54/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Association française des usagers de banques
Beklagter: Ministre de l'Économie et des Finances
Vorlagefragen
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Ermächtigen die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/17/EU vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (1) insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks, den sie dem Zahlungs- oder Sparkonto zuweisen, deren Eröffnung oder Führung sie erlauben, oder von Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie zum einen den Kreditgeber, den Kreditnehmer im Gegenzug für einen individuellen Vorteil zu verpflichten, alle seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellten Bezüge für eine durch den Kreditvertrag festgelegte Dauer auf einem bestimmten Zahlungskonto eingehen zu lassen, unabhängig von der Höhe, den Fälligkeiten und der Laufzeit des Kredits, und lassen sie es zum anderen zu, dass die so festgelegte Dauer zehn Jahre — oder die Vertragslaufzeit, wenn diese kürzer ist — erreichen kann?
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Stehen Art. 45 der Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 (2), der seinerzeit anwendbar war und dessen Inhalt nunmehr in Art. 55 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 (3) übernommen worden ist, und die Art. 9 bis 14 der Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 (4) über die Erleichterung der Bankenmobilität und die Gebühren für die Schließung eines Zahlungskontos dem entgegen, dass die Schließung eines Zahlungskontos, das der Kreditnehmer beim Kreditgeber eröffnet hat, um dort im Gegenzug für einen individuellen Vorteil im Rahmen eines Kreditvertrags seine Einkünfte eingehen zu lassen, zum Verlust dieses Vorteils führt, wenn sie vor Ablauf der in diesem Vertrag festgelegten Laufzeit — auch mehr als ein Jahr nach der Eröffnung des Kontos — erfolgt, und schließen diese Bestimmungen es aus, dass dieser Zeitraum zehn Jahre oder die Gesamtlaufzeit des Kredits erreichen kann?
(1) Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).
(2) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).
(4) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214).