11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/15
Rechtsmittel des Mellifera eV, Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2018 in der Rechtssache T-12/17, Mellifera e. V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 12. Dezember 2018
(Rechtssache C-784/18 P)
(2019/C 54/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Mellifera eV, Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung (Prozessbevollmächtigter: A. Willand, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt
1.
Das Urteil des Gerichts vom 27. September 2018, Mellifera e. V. / Europäische Kommission, T-12/17, aufzuheben, soweit das Gericht den Antrag des Klägers zu 1) (Rn. 18 Spiegelstrich 1 des angegriffenen Urteils) — die Entscheidung der Beklagten vom 8. November 2016, Ares(2016)6306335 für nichtig zu erklären — abgewiesen und den Kläger zur Kostentragung verurteilt hat;
2.
Die in Ziffer 1 bezeichnete Entscheidung der Beklagten für nichtig zu erklären;
3.
Die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1), und mit dem Übereinkommen von Aarhus.
Entgegen der Auffassung des Gerichts sei die Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat ein Verwaltungsakt, der in dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 überprüft werden könne. Insbesondere nach Wortlaut und Zweck beziehe sich das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 auf den sachlichen Anwendungsbereich, nicht aber auf die Anzahl bzw. Bestimmbarkeit der von der Regelung betroffenen Personen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz, EU-Sekundärrecht im Licht völkerrechtlicher Übereinkommen auszulegen.
Das Gericht verstoße gegen den Grundsatz der möglichst völkerrechtskonformen Auslegung, indem es Artikel 10 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung 1367/2006 nicht in Übereinstimmung mit dem Aarhus-Übereinkommen auslege, obwohl dies mit Wortlaut und Zweck der maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ohne Weiteres in Einklang stünde.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. 2006, L 264, S. 13.