BESCHLUSS DES FÜR DIE GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ZUSTÄNDIGEN RICHTERS
22. November 2018 ( *1 )
„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfen – Von den spanischen Behörden an bestimmte Fußballvereine gewährte Beihilfen – Von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Darlehen zugunsten von drei Fußballvereinen der Autonomen Gemeinschaft Valencia gewährte Bürgschaft – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Rückforderungsanordnung – Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Begründung – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“
In der Rechtssache C‑334/18 P(R)
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Mai 2018,
Hércules Club de Fútbol SAD mit Sitz in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Y. Martínez Mata und S. Rating, abogados,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Spanien,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER FÜR DIE GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ZUSTÄNDIGE RICHTER
nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hércules Club de Fútbol SAD (im Folgenden: FC Hércules) die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (T‑766/16 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:170), mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol [SAD], dem Hércules Club de Fútbol [SAD] und dem Elche Club de Fútbol [SAD] gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss), zurückgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2
Die Rechtsmittelführerin, FC Hércules, ist ein im Jahr 1922 gegründeter professioneller Fußballverein, der in der zweiten Division B der spanischen Fußball-Liga spielt.
3
In den Jahren 2012 und 2013 wurde die Aufmerksamkeit der Europäischen Kommission auf Behauptungen gelenkt, nach denen die Generalitat Valenciana staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften für Bankdarlehen zugunsten von drei Fußballvereinen der Autonomen Gemeinschaft Valencia, darunter der FC Hércules, gewährt habe.
4
Am 4. Juli 2016 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. In diesem Beschluss stellte sie im Wesentlichen in Art. 1 fest, dass das Königreich Spanien rechtswidrig staatliche Beihilfen gewährt habe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und zwar u. a. an die Fundación Hércules Club de Fútbol (im Folgenden: Fundación Hércules) in Höhe eines Betrags von 6,143 Mio. Euro in Form einer vom Instituto Valenciano de Finanzas, dem Finanzinstitut der Generalitat Valenciana, übernommenen Bürgschaft der öffentlichen Hand zur Deckung eines der Fundación Hércules gewährten Bankdarlehens zur Zeichnung von Aktien des FC Hércules im Rahmen einer Kapitalaufstockungsmaßnahme dieses Vereins. In den Art. 2 bis 4 des streitigen Beschlusses gab die Kommission dem Königreich Spanien auf, die in Rede stehende staatliche Beihilfe, einschließlich der Zinsen ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem FC Hércules zur Verfügung gestellt wurde, sofort in wirksamer Weise von diesem zurückzufordern und sie über die Umsetzung dieses Beschlusses zu unterrichten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
5
Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage, mit der sie im Wesentlichen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses beantragte.
6
Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellte die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie begehrte, den Vollzug von Art. 2 des streitigen Beschlusses auszusetzen, soweit die Kommission darin anordnete, die in Rede stehende staatliche Beihilfe von ihr zurückzufordern.
7
Am 9. November 2016 richtete der Präsident des Gerichts Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Rechtsmittelführerin, auf die diese am selben Tag antwortete.
8
Mit Beschluss vom 11. November 2016 bewilligte der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorläufig die Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet.
9
Am 11. Dezember 2017 forderte der Präsident des Gerichts die Rechtsmittelführerin auf, „durch geeignete Dokumente – einschließlich des letzten geprüften Abschlusses – belegte aktuelle Angaben über ihre finanzielle Situation sowie jede andere Art von relevanten Angaben zu den seit der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz eingetretenen Änderungen vorzulegen“. Die Rechtsmittelführerin kam diesem Ersuchen am 21. Dezember 2017 nach. Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission zu den Antworten der Rechtsmittelführerin Stellung.
10
Am 22. März 2018 erließ der Präsident des Gerichts den angefochtenen Beschluss, mit dem er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückwies.
11
Dazu prüfte der Präsident des Gerichts zunächst, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt war. Insoweit wies er u. a. in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt sei, wenn die fragliche Maßnahme der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden sei. In Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses fügte er hinzu, dass, wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art sei, die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen sei, sofern erkennbar sei, dass die Partei, die sie beantrage, andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls der Merkmale des Konzerns, dem sie angehöre, wesentlich verändert würden.
12
Aus Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin zum Nachweis der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs vorgetragen hat, dass zum einen die Rückforderung des in Rede stehenden Betrags ihre finanzielle Lebensfähigkeit bedrohen würde, indem sie zu ihrer Abwicklung führen würde, und zum anderen ihre Abwicklung nicht finanzielle Auswirkungen hätte, weil sie nicht mehr an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen könnte, was negative Auswirkungen sowohl für die Wettkampfveranstalter als auch für die teilnehmenden Vereine hätte, und dass ihr Verschwinden soziale Konflikte sowie wirtschaftliche Verluste in der Region nach sich ziehen würde.
13
In Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses stellte der Präsident des Gerichts insoweit fest, dass der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden finanzieller Art sei.
14
Nach einer Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Unterlagen führte der Präsident des Gerichts in den Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass er angesichts der unzureichenden Auskünfte der Rechtsmittelführerin nicht beurteilen könne, ob er sich bei der Dringlichkeitsprüfung auf die Prüfung der Situation der Rechtsmittelführerin isoliert betrachtet beschränken dürfe, oder ob er etwaige Beiträge Dritter oder der Aktionäre der Rechtsmittelführerin berücksichtigen müsse. Der Präsident des Gerichts kam somit zu dem Schluss, dass er, da die Rechtsmittelführerin kein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorgelegt habe, nicht davon ausgehen könne, dass eine Gefahr für ihre finanzielle Lebensfähigkeit bestehe.
15
Der Präsident des Gerichts wies daher den Antrag der Rechtsmittelführerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und hob seinen Beschluss vom 11. November 2016 auf.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
16
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen,
–
den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
–
die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses anzuordnen;
–
gemäß Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Beschluss über die Aussetzung ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen und
–
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
17
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
18
Da der Vizepräsident und die Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichtshofs verhindert waren, wurde am 4. Juni 2018 der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs bestimmt, um gemäß Art. 13 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Aufgaben des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters wahrzunehmen.
19
In ihrer Rechtsmittelbeantwortung, die am 20. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt die Kommission,
–
das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;
–
das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
–
den Antrag auf vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses, einschließlich des Antrags auf Aussetzung ohne Anhörung der Gegenpartei, zurückzuweisen und
–
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
20
Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (C‑334/18 P[R]‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:548), der gemäß Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ohne Anhörung der anderen Parteien des Verfahrens erlassen wurde, wurde der Vollzug des streitigen Beschlusses bis zum Erlass desjenigen Beschlusses ausgesetzt, der von den folgenden beiden Beschlüssen als erster ergeht, dem Beschluss, der das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet, und dem Beschluss, mit dem über das vorliegende Rechtsmittel entschieden wird.
Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses ohne Anhörung der Gegenpartei
21
In ihrer Rechtsmittelschrift hat die Rechtsmittelführerin beantragt, den Vollzug des streitigen Beschlusses ohne Anhörung der Gegenpartei auszusetzen.
22
Gemäß Art. 160 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist ein solcher Antrag mit gesondertem Schriftsatz einzureichen. Wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses ergibt, ist ein solcher Schriftsatz auch bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
23
Der genannte Antrag ist folglich, da er in der Rechtsmittelschrift gestellt wurde, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 1965, Merlini/Hohe Behörde, 108/63, EU:C:1965:4, S. 12, und vom 17. Juni 1965, Italien/Kommission, 32/64, EU:C:1965:61, S. 484, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 21 bis 24).
Zum Rechtsmittel
Zur Zulässigkeit
24
Die Kommission hält das Rechtsmittel, mit dem ihrer Ansicht nach eine neue Würdigung der vom Gericht festgestellten Tatsachen erreicht werden soll, für unzulässig.
25
Die Rechtsmittelführerin macht insoweit mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend, der Präsident des Gerichts habe zu Unrecht zum einen angenommen, dass für die Beurteilung der finanziellen Situation eines Unternehmens hypothetische unentgeltliche Beiträge Dritter oder von Minderheitsaktionären zu berücksichtigen seien, und zum anderen, dass die Beiträge solcher Personen im vorliegenden Fall den in der Rückforderungsanordnung genannten Betrag hätten erreichen können.
26
Mit diesem Rechtsmittelgrund soll im Wesentlichen die Zulänglichkeit der Begründung für die in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, die Rechtsmittelführerin verfüge möglicherweise über Beiträge Dritter, um ihren finanziellen Verpflichtungen aus der Rückforderungsanordnung nachzukommen, in Frage gestellt werden.
27
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob die Begründung eines Beschlusses des Präsidenten des Gerichts unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 67).
28
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Präsident des Gerichts habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem er seine Feststellung, dass sie kein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorgelegt habe, auf eine angebliche Änderung ihrer Beteiligungsstruktur gestützt habe, die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht überhaupt nicht erwähnt worden sei.
29
Eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte vor dem Gericht stellt eine Rechtsfrage dar, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 38).
30
Das Rechtsmittel ist somit zulässig.
Zur Begründetheit
31
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
32
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses richtet, rügt die Rechtsmittelführerin, der Präsident des Gerichts habe seine Schlussfolgerung, dass die von ihr erteilten Auskünfte weder vollständig noch zuverlässig seien, auf zwei Vermutungen gestützt. Zum einen habe er nämlich zu Unrecht vermutet, dass zur Beurteilung der finanziellen Situation eines Unternehmens hypothetische unentgeltliche Beiträge Dritter oder von Minderheitsaktionären zu berücksichtigen seien und somit davon auszugehen sei, dass die Personen, die bereit seien, geringfügige Mittel in ein Unternehmen einzubringen, dieses kontrollierten oder zum selben Konzern gehörten. Zum anderen habe sich der Präsident des Gerichts, selbst wenn die Aufstellung einer solchen Vermutung nicht mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollte, zu Unrecht auf die Vermutung beschränkt, dass die Beiträge solcher Personen den in der Rückforderungsanordnung genannten Betrag hätten erreichen könnten.
33
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Sie ist der Ansicht, dass das Gericht für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsmittelführerin zu Recht die Mittel berücksichtigt habe, über die der Konzern, zu dem sie gehöre, insgesamt verfüge. Dies sei insbesondere in Bezug auf einen Fußballverein der Fall, hinsichtlich dessen nicht nur die Aktionäre, sondern auch die Mitglieder und die Unterstützer ein Interesse daran hätten, dass der Verein seine Sportaktivitäten weiterführe.
34
Im angefochtenen Beschluss hat der Präsident des Gerichts u. a. in Rn. 28 zum einen darauf hingewiesen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben könne, wenn dargetan sei, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt seien (fumus boni iuris) und dass sie dringlich in dem Sinne seien, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich sei, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen, und zum anderen darauf, dass diese Voraussetzungen kumulativ seien, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sei, sofern eine von ihnen fehle. Er hat in Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses ferner ausgeführt, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und präzise Angaben verfügen müsse, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt seien, die die Situation der die vorläufige Anordnung begehrenden Partei zeigten und die Auswirkungen abzuschätzen erlaubten, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten, was grundsätzlich erfordere, dass diese Partei, insbesondere dann, wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend mache, anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorlege.
35
Der Präsident des Gerichts hat sodann geprüft, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.
36
Insoweit hat er in den Rn. 44 bis 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft, insbesondere ihrer finanziellen Lebensfähigkeit, die Merkmale des Konzerns, zu dem sie über ihre Aktionäre gehöre, zu berücksichtigen seien, und insbesondere die Mittel, über die dieser Konzern insgesamt verfüge, was den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter zu der Annahme führen könne, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit trotz der absehbaren Insolvenz der rechtsmittelführenden Gesellschaft, isoliert betrachtet, nicht vorliege. Er hat somit erklärt, dass die Schwere des geltend gemachten Schadens auf der Ebene des Konzerns zu beurteilen sei, der aus den natürlichen oder juristischen Personen bestehe, die die Gesellschaft kontrollierten oder dieser angehörten, wobei das Zusammenfallen der Interessen der betreffenden Gesellschaft und dieser Personen es rechtfertige, das Interesse dieser Gesellschaft an der Fortführung ihrer Tätigkeit nicht unabhängig von dem Interesse zu beurteilen, das diese Personen an ihrem Fortbestand hätten. Diese Rechtsprechung sei nicht nur auf juristische Personen, sondern auch auf die natürlichen Personen anzuwenden, die die betreffende Gesellschaft kontrollierten.
37
Zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf die wirtschaftliche Lage der Rechtsmittelführerin hat der Präsident des Gerichts in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:
„48
Zum einen ergibt sich aus der Antwort [der Rechtmittelführerin] vom 21. Dezember 2017, dass der Verein in ‚Qualitätsspieler‘ investiert hat, deren Gehälter seine Einnahmen übersteigen, und dass ‚sich der Präsident [der Rechtsmittelführerin] am 21. September 2017 gegenüber der Comisión Delegada de la Liga de Fútbol Profesional förmlich dazu verpflichtet hat, das verzeichnete Defizit durch Beiträge von Privatpersonen zu decken‘.
49
[Die Rechtsmittelführerin] verfügt folglich über Beiträge Dritter, um Verpflichtungen nachzukommen, die ihre eigenen wirtschaftlichen Mittel übersteigen. Dieser Umstand wirft zwangsläufig Fragen im Hinblick darauf auf, ob und in welchem Umfang [die Rechtsmittelführerin] in den Genuss solcher Beiträge kommen könnte, um den vom [Instituto Valenciano de Finanzas] zum Vollzug des [streitigen] Beschlusses geforderten Betrag zu begleichen. [Die Rechtsmittelführerin] macht hierzu jedoch keine Angaben.“
38
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Entscheidungen des Gerichts hinreichend begründet sein, damit der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Insoweit genügt es, dass die Begründung aus sich heraus klar und verständlich ist und das Ergebnis, das sie stützen soll, trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2002, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑232/02 P[R], EU:C:2002:601, Rn. 56, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 66).
39
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt dieser im Übrigen nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juni 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, C‑134/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:442, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Im vorliegenden Fall geht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sie dem Präsidenten des Gerichts auf dessen in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses genanntes Ersuchen hin in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 mitgeteilt hat, dass sich ihr Präsident angesichts der Tatsache, dass die Gehälter bestimmter Spieler die Einnahmen der Rechtsmittelführerin überstiegen, dazu verpflichtet habe, das insoweit verzeichnete Defizit durch Beiträge von Privatpersonen zu decken.
41
Wie der Präsident des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat, bezeugt diese Erklärung des Präsidenten der Rechtsmittelführerin zwar, dass die Rechtsmittelführerin in begrenztem Maße über Beiträge von Privatpersonen verfügen kann, um die in dieser Erklärung genannten Liquiditätsdefizite aufzufangen, sie ermöglicht es für sich genommen und ohne das Vorliegen anderer entsprechender Gründe jedoch nicht, für die Zwecke der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsmittelführerin festzustellen, dass solche Beiträge nach der vom Präsidenten des Gerichts in den Rn. 44 bis 47 des angefochtenen Beschlusses angeführten und in Rn. 36 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung als von dem Konzern stammend angesehen werden müssen, dem die Rechtsmittelführerin über ihre Aktionäre angehört. Der Präsident des Gerichts hat insoweit im Übrigen ausdrücklich erklärt, dass es sich um Beiträge „Dritter“ handele.
42
Eine solche Erklärung kann, wie die Rechtsmittelführerin zu Recht ausgeführt hat, für sich genommen und ohne das Vorliegen anderer entsprechender Gründe nicht die Schlussfolgerung stützen, dass solche auf das Liquiditätsdefizit – das durch die Zahlung der Gehälter der Sportler eines in der zweiten Division B der spanischen Fußball-Liga spielenden Vereins verursacht wurde – beschränkte Beiträge von Privatpersonen geeignet seien, den in der fraglichen Rückforderungsanordnung genannten Betrag zu erreichen.
43
Somit ist davon auszugehen, dass dem angefochtenen Beschluss insoweit ein Begründungsmangel anhaftet.
44
Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund durchgreift.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
45
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses richtet, macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Präsident des Gerichts habe die Verteidigungsrechte verletzt, indem er seine Feststellungen zu angeblichen Änderungen der Beteiligungsstruktur der Rechtsmittelführerin auf Informationen gestützt habe, die sich nicht in der Akte des Gerichts befänden und zu deren Relevanz die Parteien nicht angehört worden seien.
46
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Es sei unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin den Präsidenten des Gerichts nicht über die Änderung ihrer Beteiligungsstruktur informiert habe. Die Berücksichtigung dieses Punktes bei der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit der Rechtsmittelführerin sei insoweit ohne Belang.
47
Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist Bestandteil der Verteidigungsrechte. Er gilt für jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung eines Unionsorgans führen kann, durch die Interessen eines Dritten spürbar beeinträchtigt werden. Die Unionsgerichte tragen dafür Sorge, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird (Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, zu denen die Parteien – oder eine von ihnen – nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49
Im vorliegenden Fall wird zur Berücksichtigung einer möglichen Änderung der Zusammensetzung der Beteiligungsstruktur der Rechtsmittelführerin durch den Präsidenten des Gerichts in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:
„50
Zum anderen haben anscheinend vor der Antwort [der Rechtsmittelführerin] vom 21. Dezember 2017 Änderungen der Beteiligungsstruktur [der Rechtsmittelführerin] stattgefunden. Gleichwohl hat [die Rechtsmittelführerin], trotz der prozessleitenden Maßnahme des Präsidenten des Gerichts vom 11. Dezember 2017, der zufolge [die Rechtsmittelführerin] ‚jede andere Art von einschlägigen Angaben in Bezug auf die Änderungen, die seit der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz stattgefunden haben‘, machen sollte, keine Angaben zu diesem Vorgang gemacht.
51
Solcher Angaben bedurfte es umso mehr, als [die Rechtsmittelführerin] die in den Rn. 44 bis 47 [des angefochtenen Beschlusses] angeführte Rechtsprechung kannte und sich aus Rn. 73 ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt, dass [sie] der Auffassung war, dass sie in ihrem Fall nicht einschlägig sei, weil es an einem ‚Mehrheitsaktionär fehle, auf den die Rechtsprechung über Klagen Dritter, die die Dringlichkeit in Frage stellen könnten, anwendbar sein könnte‘. Insoweit hat [die Rechtsmittelführerin] in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erklärt, dass sich aus der Liste ihrer derzeitigen Aktionäre ergebe, dass ‚der Hauptaktionär die Fundación Hércules bleibt, für die das Fehlen von Mitteln von der Kommission bestätigt wurde‘.
52
Unter diesen Umständen ist der Präsident des Gerichts angesichts der Unzulänglichkeit der von [der Rechtsmittelführerin] gemachten Angaben nicht in der Lage, zu beurteilen, ob er sich bei der Prüfung der Dringlichkeit auf die Prüfung der Situation [der Rechtsmittelführerin] isoliert betrachtet beschränken darf oder ob er einen möglichen Beitrag der Aktionäre berücksichtigen muss, der [der Rechtsmittelführerin] zugutekommen könnte.“
50
Insoweit ergibt sich aus Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses und insbesondere aus der Verwendung des Ausdrucks „anscheinend“, dass der Präsident des Gerichts seine Feststellung zu angeblichen Änderungen der Beteiligungsstruktur der Rechtsmittelführerin auf Umstände gestützt hat, die nicht in der Akte des Gerichts enthalten waren; die Kommission hat insoweit in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ausgeführt, dass von dieser Änderung der Beteiligungsstruktur „in der damaligen Presse die Rede“ gewesen sei.
51
Im Übrigen ist unstreitig, dass die Parteien, abgesehen davon, dass diese Umstände für die Schlussfolgerung des Präsidenten des Gerichts, die Rechtsmittelführerin habe kein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorgelegt, maßgebend waren, nicht in die Lage versetzt wurden, zum tatsächlichen Vorliegen und zur Relevanz dieser Umstände Stellung zu nehmen, wodurch der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt wurde.
52
Daraus folgt, dass auch der zweite Rechtsmittelgrund durchgreift.
53
In Anbetracht dieser Erwägungen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Zum Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
54
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Diese Bestimmung gilt auch für Rechtsmittel, die nach Art. 57 Abs. 2 dieser Satzung eingelegt worden sind (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 59, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2016, EMA/Pari Pharma, C‑406/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:775, Rn. 49).
55
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Aus diesen Gründen hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter beschlossen:
1.
Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2018, Hércules Club de Fútbol/Kommission (T‑766/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:170), wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
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