4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/47
Urteil des Gerichts vom 22. November 2018 — AB Mauri Italy/EUIPO — Lesaffre (FERMIN)
(Rechtssache T-78/18) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke FERMIN - Ältere internationale und Benelux-Wortmarke FERMIPAN - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001))
(2019/C 44/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AB Mauri Italy SpA (Casteggio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Brandreth und G. Hussey, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Lesaffre et Cie (Paris, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (verbundene Sachen R 2027/2016-4 und R 2254/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der AB Mauri Italy und der Lesaffre et Cie
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (verbundene Sachen R 2027/2016-4 und R 2254/2016-4) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch gegen die Eintragung der Wortmarke FERMIN für bestimmte Waren in Klasse 30, nämlich „Mischungen zur Herstellung von Backwaren; Backmischungen (gebrauchsfertige Brotbackmischungen); Zubereitung auf Hefebasis für Feingebäck und Pizzateig“, mangels Ähnlichkeit mit der in dieser Klasse enthaltenen „Hefe“ zurückgewiesen wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der AB Mauri Italy SpA entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 112 vom 26.3.2018.