8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/40
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Inditex/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)
(Rechtssache T-269/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ZARA - Ältere nationale Wort- und Bildmarken LE DELIZIE ZARA und ZARA - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht)
(2019/C 230/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ffauf Italia SpA (Riese Pio X, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Creta, A. Lanzarini, B. Costa, A. Sponzilli und M. Lazzarotto)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen Ffauf Italia und Inditex
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Ffauf Italia SA und der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) wird betreffend „konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst, Gemüse, Küchenkräuter und Hülsenfrüchte; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte; Speiseöle und -fette“ aus der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie betreffend die Waren „Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Reissnacks“ aus der Klasse 30, das „frische Gemüse“ aus der Klasse 31, die „frischen Säfte“ aus der Klasse 32, den „Einzel- und Großhandelsverkauf in Geschäften und über weltweite Computernetze, über Kataloge, durch Versandhandel, per Telefon, über Rundfunk und Fernsehen und über andere elektronische Medien in Bezug auf konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Speiseöle, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, Essig und Saucen (Würzmittel)“ aus der Klasse 35 und die „Verpflegung von Gästen (Lebensmittel), Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Cafeterias“ aus der Klasse 43 aufgehoben.
2.
Das EUIPO und die Ffauf Italia tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Industria de Diseño Textil (Inditex) für das Verfahren vor dem Gericht.
(1) ABl. C 231 vom 2.7.2018.
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